aa. Überstellungsverbote nach Art. 4 GRC, Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO
[Dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] steht ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO zu. Danach ist die Überstellungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie „für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde“. Dies ist vorliegend der Fall. Im Falle einer Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] von Deutschland nach [xx] droht [ihm:ihr] eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung; mit Blick auf Art. 4 GRC besteht daher ein Überstellungsverbot.
(1) Zum Maßstab nach Art. 4 GRC
Für den Prüfungsmaßstab einer Verletzung von Art. 4 GRC im Rahmen einer Überstellungsentscheidung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unter der AMMVO gegenüber der bisherigen Rechtslage unter der Dublin-III-Verordnung Änderungen ergeben hätten. Maßgeblich bleiben daher die bislang durch EuGH, EGMR und Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Feststellung einer Verletzungsgefahr.
Entsprechend geht das BVerwG davon aus, dass ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht schon dann anzunehmen ist, wenn sich die Sicherung der grundlegenden Bedürfnisse im Falle einer Rücküberstellung nicht mit Gewissheit feststellen lässt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befriedigung zumindest eines dieser elementaren Bedürfnisse mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ ausbleiben wird und die betroffene Person hierdurch Gefahr läuft, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden oder in einen menschenunwürdigen Zustand existenzieller Verelendung zu geraten.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 20.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des EuGH an und verlangt das Erreichen „einer besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit“. Diese Schwelle soll erreicht sein, wenn
„eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 92 sowie BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 20.
Der EuGH übernimmt bei der Auslegung von Art. 4 GRC damit die Maßstäbe, die der EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelt hat. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR setzt das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ein bestimmtes „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) voraus. Ob dieses erreicht ist, beurteilt sich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Behandlung, deren körperliche und psychische Auswirkungen sowie gegebenenfalls Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der betroffenen Person.
vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10 – Paposhvili, Rn. 174 ff.; EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., Rn. 68.
Bei der Beurteilung, ob eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ einer Verletzung von Art. 4 GRC besteht, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Gefahr zeitnah nach der Überstellung eintritt und ob
„der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen“, so BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 23 sowie BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 24 ff.
(2) Keine Erforderlichkeit „systemischer Mängel“ unter der AMMVO
Hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung jedenfalls nicht mehr verlangt werden kann, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat „systemische Mängel“ hinsichtlich des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen müssen, um eine Verletzung von Art. 4 GRC anzunehmen und eine Überstellung zu verhindern.
Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin-III-Verordnung setzte noch voraus, dass „wesentliche Gründe für die Annahme“ bestehen, „dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen“. Die AMMVO knüpft demgegenüber an andere Voraussetzungen an.
Denn Art. 16 Abs. 3 AMMVO macht – anders als noch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung – das Vorliegen „systemischer Schwachstellen“ gerade nicht mehr zur Voraussetzung eines Überstellungsverbots. Nach der neuen Rechtslage ist eine Überstellung bereits dann unzulässig, wenn „ernstliche Gründe für die Annahme“ bestehen, dass für die betroffene Person tatsächlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC besteht.
(3) Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt nicht unwiderleglich
Die unionsrechtliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die GRC, die EMRK sowie die Genfer Flüchtlingskonvention beachten und deshalb grundsätzlich sichere Aufenthaltsorte für Antragstellende darstellen, gilt nicht unwiderleglich. Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann erschüttert werden.
Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 80.
Bereits in der Rechtssache N.S. stellte der EuGH zur Dublin-II-Verordnung klar, dass die zugunsten der Mitgliedstaaten bestehende Sicherheitsvermutung widerlegt werden kann.
EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 104.
Der EuGH hat damit deutlich gemacht, dass das Vertrauen in die Einhaltung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten nicht schematisch oder vorbehaltlos gelten darf. Nationale Behörden und Gerichte sind vielmehr verpflichtet zu prüfen, ob im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen. Hierzu führte der EuGH aus:
„Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylbewerber nachkommen können, obliegt es nach alledem in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat‘ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden“, vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 94.
Demnach ist die Sicherheitsvermutung bereits dann erschüttert, wenn dem Mitgliedstaat – damals noch mit Blick auf systemische Schwachstellen – „nicht unbekannt“ sein kann, dass eine Verletzung von Art. 4 GRC droht. Gerichte sind daher verpflichtet, bei der Überprüfung von Überstellungsentscheidungen
„auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Ibrahim u.a., Rn. 88; EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 90.
Neben der Bewertung der allgemeinen bzw. systemischen Situation sowie der Lage bestimmter Personengruppen sind Gerichte zugleich verpflichtet, die individuelle Situation der betroffenen Person in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Vermutung gegenseitigen Vertrauens und der daraus folgenden Annahme einer Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaates.
So führte der EuGH in der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru mit Blick auf die vergleichbare Konstellation einer Überstellung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls aus:
„Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im individuellen Fall der Person […] sicherzustellen, ist infolgedessen die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, zu der Prüfung verpflichtet, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird“, EuGH, Urt. v. 5.4.2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU – Aranyosi und Căldăraru, Rn. 94.
Das Erfordernis einer echten Einzelfallprüfung gilt mithin nicht nur mit Blick auf die Möglichkeit, die Sicherheitsvermutung in der konkreten Situation zu entkräften, sondern entsprechend der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru für eine konkrete Beurteilung im betreffenden Fall durch die mitgliedsstaatliche Behörde. Die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hat der EuGH zuletzt auch in der Rechtssache X aus dem Jahr 2024 bestätigt
vgl. EuGH, Urt. v. 29.2.2024 – C-392/22 – X, Rn. 65 ff.
Mit dem Wegfall der Voraussetzung „systemischer Mängel“ im Asylsystem oder Aufnahmeverfahren in Art. 16 Abs. 3 AMMVO wird deutlich, dass es unter dem neuen Regelungssystem der AMMVO keiner gesonderten zweistufigen Prüfung systemischer Schwachstellen einerseits und individueller Gefahren andererseits mehr bedarf. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob im konkreten Einzelfall ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person durch die Überstellung tatsächlich Gefahr läuft, einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
(4) Subsumtion
Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben droht [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] im Falle einer Rücküberstellung nach [xx] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC.
[Subsumieren für den Einzelfall/ spezifischer Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll]
(5) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
[Dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] steht ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO zu. Danach ist die Überstellungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie „für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde“. Dies ist vorliegend der Fall. Im Falle einer Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] von Deutschland nach [xx] droht [ihm:ihr] eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung; mit Blick auf Art. 4 GRC besteht daher ein Überstellungsverbot. (1) Zum Maßstab nach Art. 4 GRC Für den Prüfungsmaßstab einer Verletzung von Art. 4 GRC im Rahmen einer Überstellungsentscheidung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unter der AMMVO gegenüber der bisherigen Rechtslage unter der Dublin-III-Verordnung Änderungen ergeben hätten. Maßgeblich bleiben daher die bislang durch EuGH, EGMR und Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an die Feststellung einer Verletzungsgefahr. Entsprechend geht das BVerwG davon aus, dass ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht schon dann anzunehmen ist, wenn sich die Sicherung der grundlegenden Bedürfnisse im Falle einer Rücküberstellung nicht mit Gewissheit feststellen lässt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befriedigung zumindest eines dieser elementaren Bedürfnisse mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ ausbleiben wird und die betroffene Person hierdurch Gefahr läuft, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden oder in einen menschenunwürdigen Zustand existenzieller Verelendung zu geraten. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 20. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des EuGH an und verlangt das Erreichen „einer besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit“. Diese Schwelle soll erreicht sein, wenn „eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 92 sowie BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 20. Der EuGH übernimmt bei der Auslegung von Art. 4 GRC damit die Maßstäbe, die der EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelt hat. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR setzt das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ein bestimmtes „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) voraus. Ob dieses erreicht ist, beurteilt sich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer der Behandlung, deren körperliche und psychische Auswirkungen sowie gegebenenfalls Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der betroffenen Person. vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10 – Paposhvili, Rn. 174 ff.; EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – C.K. u.a., Rn. 68. Bei der Beurteilung, ob eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ einer Verletzung von Art. 4 GRC besteht, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Gefahr zeitnah nach der Überstellung eintritt und ob „der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen“, so BVerwG, Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 –, Rn. 23 sowie BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 –, Rn. 24 ff. (2) Keine Erforderlichkeit „systemischer Mängel“ unter der AMMVO Hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung jedenfalls nicht mehr verlangt werden kann, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat „systemische Mängel“ hinsichtlich des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen müssen, um eine Verletzung von Art. 4 GRC anzunehmen und eine Überstellung zu verhindern. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin-III-Verordnung setzte noch voraus, dass „wesentliche Gründe für die Annahme“ bestehen, „dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen“. Die AMMVO knüpft demgegenüber an andere Voraussetzungen an. Denn Art. 16 Abs. 3 AMMVO macht – anders als noch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung – das Vorliegen „systemischer Schwachstellen“ gerade nicht mehr zur Voraussetzung eines Überstellungsverbots. Nach der neuen Rechtslage ist eine Überstellung bereits dann unzulässig, wenn „ernstliche Gründe für die Annahme“ bestehen, dass für die betroffene Person tatsächlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC besteht. (3) Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt nicht unwiderleglich Die unionsrechtliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die GRC, die EMRK sowie die Genfer Flüchtlingskonvention beachten und deshalb grundsätzlich sichere Aufenthaltsorte für Antragstellende darstellen, gilt nicht unwiderleglich. Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann erschüttert werden. Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 80. Bereits in der Rechtssache N.S. stellte der EuGH zur Dublin-II-Verordnung klar, dass die zugunsten der Mitgliedstaaten bestehende Sicherheitsvermutung widerlegt werden kann. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 104. Der EuGH hat damit deutlich gemacht, dass das Vertrauen in die Einhaltung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten nicht schematisch oder vorbehaltlos gelten darf. Nationale Behörden und Gerichte sind vielmehr verpflichtet zu prüfen, ob im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen. Hierzu führte der EuGH aus: „Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylbewerber nachkommen können, obliegt es nach alledem in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat‘ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden“, vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – N.S., Rn. 94. Demnach ist die Sicherheitsvermutung bereits dann erschüttert, wenn dem Mitgliedstaat – damals noch mit Blick auf systemische Schwachstellen – „nicht unbekannt“ sein kann, dass eine Verletzung von Art. 4 GRC droht. Gerichte sind daher verpflichtet, bei der Überprüfung von Überstellungsentscheidungen „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Ibrahim u.a., Rn. 88; EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17 – Jawo, Rn. 90. Neben der Bewertung der allgemeinen bzw. systemischen Situation sowie der Lage bestimmter Personengruppen sind Gerichte zugleich verpflichtet, die individuelle Situation der betroffenen Person in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Vermutung gegenseitigen Vertrauens und der daraus folgenden Annahme einer Sicherheit des zuständigen Mitgliedstaates. So führte der EuGH in der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru mit Blick auf die vergleichbare Konstellation einer Überstellung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls aus: „Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im individuellen Fall der Person […] sicherzustellen, ist infolgedessen die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, zu der Prüfung verpflichtet, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird“, EuGH, Urt. v. 5.4.2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU – Aranyosi und Căldăraru, Rn. 94. Das Erfordernis einer echten Einzelfallprüfung gilt mithin nicht nur mit Blick auf die Möglichkeit, die Sicherheitsvermutung in der konkreten Situation zu entkräften, sondern entsprechend der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru für eine konkrete Beurteilung im betreffenden Fall durch die mitgliedsstaatliche Behörde. Die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung hat der EuGH zuletzt auch in der Rechtssache X aus dem Jahr 2024 bestätigt vgl. EuGH, Urt. v. 29.2.2024 – C-392/22 – X, Rn. 65 ff. Mit dem Wegfall der Voraussetzung „systemischer Mängel“ im Asylsystem oder Aufnahmeverfahren in Art. 16 Abs. 3 AMMVO wird deutlich, dass es unter dem neuen Regelungssystem der AMMVO keiner gesonderten zweistufigen Prüfung systemischer Schwachstellen einerseits und individueller Gefahren andererseits mehr bedarf. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob im konkreten Einzelfall ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person durch die Überstellung tatsächlich Gefahr läuft, einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. (4) Subsumtion Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben droht [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] im Falle einer Rücküberstellung nach [xx] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC. [Subsumieren für den Einzelfall/ spezifischer Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll] (5) Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung