Vorgehen gegen Dublin-Überstellung
Der Rechtsbehelf, um gegen Dublin-Entscheidungen vorzugehen, hat sich teilweise erheblich geändert. Wir haben Konstellationen ausgemacht, die beklagt werden (wollen) könnten. Dazu gehören namentlich die unten auswählbaren:
Die Toolbox bietet jeweils Erklärungen und Unterseiten. Es kann pro Konstellation aber auch ein „fertiges“ Word-Dokument heruntergeladen werden.
Zudem stellen wir einige Vorabinformationen dazu bereit, was sich im Dublin-System geändert hat.
Grundsätzliches
1Was hat sich im Dublin-System geändert?
Die neue Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) führt nicht zu einer grundlegenden Neustrukturierung des bisherigen Dublin-Systems. Insbesondere wurden die materiellen Zuständigkeitskriterien weitgehend beibehalten, sodass die Grundstruktur des Zuständigkeitsregimes im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Einzelne Anpassungen betreffen jedoch bestimmte Zuständigkeitstatbestände. So wurde etwa mit Art. 30 AMMVO ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt geschaffen, der eine Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Ausstellung bestimmter Zeugnisse oder Befähigungsnachweise vorsieht.
Darüber hinaus enthält die AMMVO verschiedene verfahrensrechtliche Änderungen. Hierzu zählen insbesondere verkürzte Fristen im Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren, siehe Übersicht zu den Fristen
Zudem sieht die AMMVO (anders als noch die Dublin-III-VO) kein Wiederaufnahmegesuch mehr vor, sondern lediglich eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 41 Abs. 1 S. 1 AMMVO. Diese muss der Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme der Person erzielt (Aufenthaltsstaat), innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des EURODAC-Treffers an den anderen Mitgliedstaat senden. Gleichzeitig entfällt hier der bislang vorgesehene automatische Zuständigkeitsübergang im Wiederaufnahmeverfahren. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist für das Wiederaufnahmegesuch führt also nicht mehr dazu, dass die Zuständigkeit auf den Aufenthaltsstaat übergeht, Art. 41 Abs. 1 S. 2 AMMVO.
2Warum sind welche Konstellationen erfasst?
Der Rechtsbehelf im „Dublin-Verfahren“ wird nunmehr in Art. 43 AMMVO geregelt, der die bisherige Regelung in Art. 27 Dublin-III-VO ersetzt. Art. 43 AMMVO enthält gegenüber seiner Vorgängervorschrift noch detailliertere Vorgaben zum Rechtsschutz im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Zugleich unternimmt die Vorschrift in Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 – anders als noch Art. 27 Dublin-III-VO – den Versuch, die Überprüfbarkeit von Überstellungsentscheidungen auf bestimmte Fallgruppen zu beschränken. Nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO sind dies die folgenden:
- tatsächliche Gefahr einer Grundrechtsverletzung (Art. 4 GRC), lit. a
- Umstände nach der Überstellungsentscheidung, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend, lit. b
- Verstoß gegen der familienbezogenen Kriterien und des Kriteriums für abhängige Personen im Aufnahmeverfahren (Art. 25-28 und 34 AMMVO), lit. c.
Eine derartige Beschränkung des Rechtsschutzes begegnet jedoch erheblichen unionsrechtlichen Bedenken und dürfte insbesondere mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 47 GRC nicht vereinbar sein. Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen müssen daher auch in den in Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO nicht ausdrücklich genannten Konstellationen möglich bleiben und sich jedenfalls unmittelbar auf Art. 47 GRC stützen lassen.
KASTEN:
Davon ausgehend sind folgende Konstellationen (un-)problemtisch:Vorliegend haben wir uns zunächst darauf konzentriert, Textbausteine für das Vorgehen gegen Überstellungsentscheidungen zu erarbeiten. Andere praxisrelevante Konstellationen, etwa Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs, insbesondere in Fällen der Familienzusammenführung, oder Rechtsschutzbegehren mit dem Ziel des Erlasses einer Überstellungsentscheidung, befinden sich derzeit noch in Prüfung.
- Fristen:
Wichtig:
Am Rechtsbehelf dahingehend, wann eine Art. 4 GRC-Verletzung im Zielstaat (zB Griechenland droht) ändert sich wenig bis nichts. Sie sollten Ihre Vorlagen an die neue Rechtslage anpassen, systemische Mängel sind nicht mehr nötig.
Entsprechend finden sich folgende Textbausteine:
- allgemeine rechtliche Ausführungen zum Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 AMMVO (für alle Konstellationen heranziehbar)
- allgemeine rechtliche Ausführungen zu Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO (für Konstellationen, die nicht offensichtlich vom Wortlaut erfasst sind)
- rechtliche Ausführungen zu explizit/unstreitig von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a–c AMMVO erfassten Konstellationen
- Konstellationen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO erfasst sind, dennoch eines Rechtsbehelfs bedürfen.
3Synopse: Dublin-III-VO ↔ AMMVO
| Regelungsgegenstand | Dublin-III-VO | AMMVO |
|---|---|---|
| Rechtsbehelf gegen Überstellung | Art. 27 | Art. 43 |
| Systemische Schwachstellen als Voraussetzung | Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 | entfällt – Art. 16 Abs. 3 |
| Wiederaufnahme | Wiederaufnahmegesuch | Wiederaufnahmemitteilung, Art. 41 |
| Frist Aufnahmeersuchen | Art. 21 | Art. 39 Abs. 1 |
| Überstellungsfrist / Zuständigkeitsübergang | Art. 29 | Art. 46 Abs. 1 / Art. 37 Abs. 1 |
| Information / persönliches Gespräch | Art. 4 / Art. 5 | Art. 19 / Art. 22 |
| Familienbezogene Kriterien | Art. 8–11 | Art. 25–28 |
| Abhängige Personen | Art. 16 | Art. 34 |
| Selbsteintritt / Ermessen | Art. 17 | Art. 35 |
4Prozessuale Vorüberlegungen
Anders als nach bisheriger Rechtslage wird ein Asylantrag i.R.e. „Dublin-Bescheids“ nicht mehr als unzulässig abgelehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, vgl. Art. 38 AsylVfVO und Streichung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. Auch wird der Asylantrag bei Unzuständigkeit eines Mitgliedstaats nicht auf seine Begründetheit geprüft, Art. 39 Abs. 1 lit. a AsylVfVO.
Daher muss direkt gegen die Überstellungentscheidung Anfechtungsklage erhoben werden. Die Überstellungsentscheidung ergeht als Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 As. 1 AsylG, wenn tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Hier beträgt die Klagefrist unverändert eine Woche, da ein Eilantrag gem. § 34a Abs. 3 S. 1 AsylG binnen einer Woche zu stellen ist, § 74 Abs. 1 S. 2 AsylG i.V.m. Art. 43 AMMVO, ansonsten zwei Wochen.
Da die Klage gegen eine Abschiebungsanordnung keine automatische aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Uabs. 1 S. 1 AMMVO) ist darüber hinaus Aussetzung des Vollzugs, also die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1 1. Var. VwGO zu beantragen.
Achtung: Bei Ablehnung des Eilantrags beginnt die Überstellungsfrist erneut zu laufen, Art. 46 Abs. 1 S. 1 AMMVO. Es ist daher genau zu prüfen, ob dieser im Einzelfall ratsam ist. Konstellationen??
Ergeht die Überstellungsentscheidung mangels Überstellungsmöglichkeit in Form einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 S. 3 AsylG, beträgt die Klagefrist zwei Wochen, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hier hat die Klage aufschiebende Wirkung, deren Anordnung muss nicht durch Eilantrag gestellt werden.
Das Gericht soll innerhalb eines Monats über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs entscheiden; wird dieser positiv entschieden, soll über den Hauptsacherechtsbehelf ebenfalls binnen eines Monats entschieden werden, Art. 43 Abs. 3 Uabs. 1 S. 4 und Uabs. 2 AMMVO.
Nach § nach § 34a Abs. 2 AslyG werden auch die nationalen Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vom BAMF bei einer Überstellungsentscheidung geprüft. Diese müssten dann ebenfalls im Klage- bzw. Eilrechtswege einklagbar sein (Verpflichtungssituation).
Konstellationen – welcher Baustein passt?
Drohende Art. 4 GRC-Verletzung im Zielstaat der Überstellung
[Dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] steht ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unmittelbar aus Art. 43…
lit. bZuständigkeit durch FristablaufUnterfälle anzeigen
Falsche Anwendung familienbezogener Kriterien & abhängige Personen
Art. 25 AMMVO: Unbegleitete Minderjährige
GRCSonstige Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat
Bei Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] droht [ihm:ihr] eine Verletzung [seines:ihres] Grundre…
GRC/EMRKMR-Verletzungen durch die Überstellung selbst
FamilieVerwehrte Familienzusammenführung
ZuständigkeitSonstige Zuständigkeitskriterien / Selbsteintritt
Argument hier: fehlerhafte Zuständigkeitsbestimmung liegt zeitlich zwar vor der Überstellungsentscheidung, aber Unzust…
Worauf ist beim Verwenden der Toolbox zu achten?
Baukasten statt starre Vorlage
Die Toolbox ist kein klassischer Musterschriftsatz. Zum Einstieg jedes Themas finden Sie eine kurze Erklärung, für welche Fallkonstellationen die Textbausteine passen. Stellen, die individuell anzupassen sind, sind mit eckigen Klammern gekennzeichnet.
Bei Nutzung bitte Equal Rights Beyond Borders informieren
Wenn Sie die Textbausteine nutzen möchten, freuen wir uns über eine kurze Nachricht an geas@equal-rights.org. Alle personenbezogenen Daten behandeln wir vertraulich.
Weiterentwicklung – unterstützen Sie uns!
Weitere Textbausteine sind in Arbeit. Erfahrungen und Hinweise aus der Praxis sind sehr willkommen.