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GRC

Sonstige Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat

Textbausteine für diese Konstellation. Text per Klick kopierbar; Platzhalter in eckigen Klammern sind einzelfallbezogen zu ersetzen.

Grundsätzliche Ausführungen zum Rechtsbehelf (Art. 43, Art. 47 GRC, Art. 19 Abs. 4 GG)

Grundsätzliches zum Rechtsbehelf nach Art. 43 AMMVO

[Anmerkung: Dieser Textbaustein kann grds. als Einleitung für die rechtlichen Ausführungen zum Rechtsbehelf genutzt werden, unabhängig davon, ob die vorliegende Konstellation vom ausdrücklichen Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO erfasst ist oder nicht. Handelt es sich um eine rechtlich eindeutige Konstellation (explizit von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO umfasst), reicht ggf. die Nutzung der Textbausteine a) und aa).]

Der Rechtsbehelf [des:der Klägers:in und/oder Antragstellers:in] gegen die Überstellungsentscheidung ergibt sich unmittelbar aus Art. 43 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351, im Folgenden: AMMVO).

Art. 43 AMMVO regelt den Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen im Zuständigkeitsfeststellungsverfahren angefochten werden können. Die Vorgängervorschrift hierzu war Art. 27 Dublin-III-VO. Deren Regelungsgehalt wird nunmehr durch Art. 43 AMMVO fortgeführt und zugleich weiterentwickelt: Die bereits umfangreichen unionsrechtlichen Vorgaben zum Rechtsbehelf im Dublin-Verfahren werden dadurch nochmals näher ausgestaltet und konkretisiert. Aufgrund ihres Charakters als Verordnung gelten die Vorgaben der AMMVO – ebenso wie zuvor diejenigen der Dublin-III-VO – gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind damit auch für das angerufene Gericht bindend.

aa. Allgemeine Ausführungen zu Art. 43 Abs. 1 Uabs. 1 AMMVO

Art. 43 Abs. 1 Uabs. 1 AMMVO bestimmt, dass jede Person, die von einer Überstellungsentscheidung nach der AMMVO betroffen ist, „das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht“ besitzt. Inhaltlich knüpft die Vorschrift damit nahezu wortgleich an ihre Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO an.

Für die nähere Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Rechtsbehelfs im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung sind neben Art. 43 AMMVO selbst zudem die einschlägigen Erwägungsgründe der Verordnung zu berücksichtigen. So betont der 62. Erwägungsgrund, dass Antragstellende um

„den wirksamen Schutz der Grundrechte […] auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, […] das Recht auf einen wirksamen […] Rechtsbehelf haben [sollten], der insbesondere mir Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang steht“.

Darüber hinaus hebt Erwägungsgrund 87 hervor, dass die AMMVO

„insbesondere darauf ab[zielt], sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Verordnung unter uneingeschränkter Wahrung dieser Grundrechte entsprechend anwenden“.

Folglich misst schon die Verordnung selbst dem effektiven Rechtsschutz und der Gewährleistung grundrechtlicher Positionen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sowie ganz konkret innerhalb der AMMVO einen erheblichen Stellenwert bei. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in seiner zur Dublin-III-VO ergangenen Rechtsprechung verdeutlicht, dass Personen, die von einer Entscheidung im Dublin-Verfahren betroffen sind, aus Art. 47 GRC einen Anspruch auf umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz herleiten können, siehe dazu näher unten unter [xxx, cc)].

Vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – C-201/16 – Shiri, Rn. 44 ff. m.w.N.; Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 20.6.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 62 f.

Der Gerichtshof hat dabei insbesondere hervorgehoben, dass sich betroffene Personen auf die vollständige und zutreffende Anwendung der Verordnung berufen können müssen, weil sie originärer Teil des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens sind. Würde eine solche Überprüfungsmöglichkeit fehlen, bestünde nach Auffassung des EuGH zudem die Gefahr, dass den Regelungen der Dublin-III-VO ihre praktische Wirksamkeit genommen würden.

Vgl. nur EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash, Rn. 53 mit Bezug auf die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO; EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-155/15 – Karim, Rn. 19 ff.; sowie EuGH, Urt. v. 26.7.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 41 ff., hinsichtlich der Geltendmachung prozessualer Garantien, hier im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang bei einem dreimonatigen Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sowie der Einhaltung des Fristenregimes. Ebenso EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – C-201/16 – Shiri, Rn. 26 ff., zur Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Ablauf der Überstellungsfrist eingetreten sind.

bb. Einbindung von Antragstellenden in der AMMVO als Anknüpfung für wirksamen Rechtsbehelf

Dass [dem: der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zustehen muss, ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass Antragstellenden im Rahmen des Regimes der AMMVO – wie auch schon unter der Dublin-III-Verordnung – weitreichende Mitwirkungsrechte und -pflichten zustehen bzw. auferlegt werden.

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zur Dublin-III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben, dass das Zuständigkeitsverfahren nicht als rein zwischenstaatlicher Abstimmungsmechanismus verstanden werden darf. Vielmehr sind Antragstellende integraler Bestandteil des Verfahrens und gerade nicht lediglich passive Adressierte staatlicher Entscheidungen. Sie sind als unmittelbar Betroffene in das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren einzubeziehen und mit eigenen verfahrensrechtlich geschützten Positionen ausgestattet. Dies schließt es aus, sie auf die Rolle bloßer „Objekte“ eines zwischen Mitgliedstaaten geführten Verfahrens zu reduzieren.

Nach Auffassung des EuGH dienen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-Verordnung somit gerade nicht allein organisatorischen Zwecken im Verhältnis der Mitgliedstaaten. Vielmehr begründen sie zugleich Beteiligungs- und Verfahrensrechte zugunsten der betroffenen Antragstellenden. Der Gerichtshof hat insoweit betont, dass die Dublin-III-Verordnung Informations-, Mitteilungs- und Beteiligungspflichten vorsieht, die Antragstellende aktiv in das Verfahren einbeziehen und ihnen eine eigenständige verfahrensrechtliche Stellung vermitteln

Vgl. EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash, Rn. 46 ff.; sowie EuGH, Urt. v. 26.7.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 45.

Bereits die Art. 4 und 5 Dublin-III-VO normierten umfassende Informationsrechte sowie das Recht auf ein persönliches Gespräch vor der Überstellungsentscheidung; hinzu traten die weiteren Verfahrensrechte des Kapitels VI, Abschnitt IV, insbesondere Art. 26 ff. Dublin-III-VO.

Diese Grundentscheidung wird durch die AMMVO nicht lediglich fortgeführt, sondern konsequent ausgebaut. Die Verordnung sieht ein Recht auf Information (Art. 19 AMMVO), eine neue Vorschrift zur Zugänglichkeit von Informationen für Antragstellende (Art. 20 AMMVO), ein neues qualifiziertes Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 21 AMMVO) sowie ein Recht auf Anhörung (Art. 22 AMMVO) vor, auf dessen Durchführung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Auch die Erwägungsgründe 38 und 39 verdeutlichen das gesetzgeberische Leitbild einer verstärkten Einbindung der betroffenen Personen in das Verfahren. Hinzu treten die umfassenden Verfahrensrechte in Kapitel V Abschnitt IV AMMVO.

Nicht nur die Mitwirkungsrechte, sondern auch die -pflichten werden unter der AMMVO für antragstellende Personen weiter verstärkt – auch diese sind Ausdruck von deren weiteren individuellen Beteiligung bzw. Integration. So regelt Art. 17 AMMVO umfassende Pflichten von Antragstellenden, die bei Nichtbefolgung auch Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 18 AMMVO mit sich bringen können.

Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, Antragstellenden einerseits als unmittelbar Betroffene umfangreiche Mitwirkungsrechte und Verfahrenspflichten aufzuerlegen, ihnen andererseits jedoch die Möglichkeit zu versagen, die tragenden Grundlagen einer Überstellungsentscheidung gerichtlich wirksam überprüfen zu lassen. Je stärker Antragstellende verfahrensrechtlich eingebunden werden und je intensiver die Entscheidung ihre individuelle Rechtsposition berührt, desto zwingender ist die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die zugrundeliegende Überstellungsentscheidung. Gerade die systematische Ausgestaltung der AMMVO spricht daher deutlich dafür, [dem:der Kläger:in und/oder Antragstelle:rin] einen umfassenden und wirksamen Rechtsbehelf zu eröffnen.

cc. Wirksamer Rechtsbehelf mit Blick auf Art. 47 GRC

Darüber hinaus muss [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] bereits unmittelbar aus Art. 47 GRC ein umfassender und wirksamer Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zustehen. Dies folgt nicht erst aus den ausdrücklichen Verweisen der Erwägungsgründe der AMMVO auf den effektiven Rechtsschutz (siehe dazu bereits oben), sondern unmittelbar aus Art. 47 GRC selbst.

[Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] kann sich vorliegend auch auf die Rechtsschutzgarantie nach der GRC berufen, da die auf der AMMVO beruhende Überstellungsentscheidung unzweifelhaft „Durchführung des Rechts der Union“ i.S.v. Art. 51 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GRC darstellt und somit Deutschland als EU-Mitgliedstaat zur Gewährung der Charta-Grundrechte verpflichtet.

Art. 47 GRC enthält dabei keine inhaltliche Beschränkung hinsichtlich Reichweite oder Prüfungsumfang des zu gewährleistenden Rechtsschutzes. Art. 47 Abs. 1 GRC bestimmt vielmehr ausdrücklich:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH entfaltet Art. 47 GRC dabei unmittelbare Wirkung. Die Norm keiner bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch unions- oder nationales Recht, damit Einzelnen ein wirksamer Rechtsbehelf offensteht.

EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 78 ff.; EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-556/17 – Torubarov, Rn. 56; EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 – A.K. u.a., Rn. 162; EuGH, Urt. v. 14.05.2020 – C-924/19 und C-925/19 – FMS u.a., Rn. 140, 289.

Nationale Gerichte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des unionsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes sicherzustellen und entgegenstehende nationale Vorschriften erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. Der EuGH hat dies insbesondere in der Rechtssache Eggenberger ausgeführt:

„Zum anderen ist hervorzuheben, dass Art. 47 der Charta, der das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, […] aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann.“ (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 78).

Weiter verdeutlicht der Gerichtshof:

„Folglich wäre das nationale Gericht […] verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus […] Art. [...] 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.“ (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 79).

Schließlich erschöpft sich die Bedeutung des Art. 47 GRC nicht im reinen Individualrechtsschutz. Angesichts der begrenzten Rechtsschutzmöglichkeiten im unionsrechtlichen Mehrebenensystem kommen Rechtsbehelfen zudem eine über den Einzelfall hinausgehende Funktion zu. Die Rechtsschutzgarantie dient nicht allein dem Schutz individueller Rechtspositionen, sondern zugleich der Sicherung rechtmäßigen Verwaltungshandelns und damit der Wirksamkeit der Rechtsordnung des Europäischen Union insgesamt.

Siehe dazu, Junghans: Die Auswirkungen der europäischen Asylreform auf den Rechtsschutz, ZAR 2025, 65, 68.

Nationale Rechtsbehelfe müssen deshalb nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz so ausgestaltet sein, dass die praktische Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben gewährleistet bleibt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV). Gerade dies setzt voraus, dass [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung eröffnet ist.

dd. Wirksamer Rechtsbehelf wegen Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG

Schließlich ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG das Erfordernis von effektivem Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung, die auf einer fehlerhaften Zuständigkeitsentscheidung beruht. Nach Art. 19 Abs. 4 GG muss im Fall einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offenstehen. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG lediglich, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird, knüpft jedoch nicht an einen bestimmten Rang dieser an. So greift die Rechtsweggarantie beispielsweise neben der Verletzung verfassungsrechtlicher und national einfachgesetzlicher Rechten gerade auch bei europarechtlich begründeten Individualrechten.

Vgl. Sachs/Sachs/von Coelln, 10. Aufl. 2024, GG Art. 19 Rn. 127.

Mit Bick auf die Ausführungen unter aa) müssen sich Antragstellende so beispielsweise auch auf die korrekte Anwendung der Zuständigkeitskriterien und der AMMVO insgesamt berufen können. Die Verletzung von diesen unionsrechtlichen Individualrechten stellt eine solche Rechtsverletzung i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Zur vermeintlichen Einschränkung des Rechtsbehelfs nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO

[Anmerkung: Dieser Textbaustein dient neben a) als weitergehende Einleitung für Fallkonstellationen, die vom ausdrücklichen Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO nicht erfasst sind. Einzelheiten zu den jeweiligen Konstellationen finden sich unter d).]

Die Möglichkeit für [den:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in], Rechtsschutz gegen den zugrundeliegenden Überstellungsbescheid zu erlangen, wird auch nicht durch den mit Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO neu eingefügten Passus beschränkt.

Die Annahme, Antragstellenden stehe nach der AMMVO ein Rechtsbehelf lediglich in den dort ausdrücklich genannten Fallgruppen zu – nämlich beim Bestehen von Überstellungsverboten nach Art. 4 GRC (Abs. 1 Uabs. 2 lit. a), hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Erlass der Überstellungsentscheidung eintreten (Abs. 1 UAbs. 2 lit. b), sowie bei einer fehlerhaften Anwendung der Familienkriterien und der Regelungen zu abhängigen Personen (Abs. 1 Uabs. 2 lit. c) –, ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsschutzgarantie aus Art. 47 GRC nicht haltbar. Darüber hinaus würde eine derartige Beschränkung angesichts der weitgehenden Einbindung von Antragstellenden in das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der AMMVO einen klaren Systembruch darstellen [s.o. unter xx, bb]. Auch die Formulierung in Erwägungsgrund 62 zum „Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf“ kann insoweit keine maßgebliche Bedeutung beanspruchen.

Die Frage, ob es sich bei dieser vermeintlichen Beschränkung um eine bewusste Entscheidung des europäischen Gesetzgebers handelt, die bisherige Rechtsprechung des EuGH gezielt zurückzudrängen, oder ob lediglich der (offenbar misslungene) Versuch vorliegt, diese Rechtsprechung durch unzureichende Formulierungen in Gesetzesform zu überführen und den Rechtsbehelf im Rahmen von Dublin-Entscheidungen lediglich näher zu konkretisieren bzw. zu präzisieren, kann an dieser Stelle offenbleiben.

Vgl. Ausführungen der EU-Kommission, COM(2020) 610 final vom 23.9.2020:

Die Wirksamkeit des Rechts auf gerichtlichen Rechtsbehelf wird erhöht, indem die Tragweite des Rechtsbehelfs präzisiert und den Gerichten auferlegt wird, ihre Entscheidungen innerhalb einer einheitlichen Frist zu treffen.“

Jedenfalls wäre eine derartige Beschränkung mit Blick auf die uneingeschränkte Garantie aus Art. 47 GRC eindeutig unions- bzw. primärrechtswidrig; angesichts Art. 19 Abs. 4 GG verstieße eine solche zugleich gegen nationales Verfassungsrecht. Es ist daher Aufgabe des angerufenen Gerichts, Unionsprimärrechts- und Verfassungskonformität herzustellen und im Wege grundrechtskonformer Auslegung des Art. 43 Abs. 1 AMMVO eine umfassende, „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung“ der angegriffenen Überstellungsentscheidung vorzunehmen.

Denn Art. 47 GRC sieht, wie bereits unter [xx, cc)] dargestellt, einen uneingeschränkten Rechtsbehelf für [den:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] vor. Im Endeffekt gilt: Dort, wo ein Recht in der Europäischen Union besteht, muss auch Rechtsbehelf existieren, der dessen Durchsetzbarkeit garantiert.

So auch Hofmann, H. C. H. (2019), A Commentary on the Right to an Effective Remedy in the Case Law of the CJEU. SSRN Electronic Journal. , S. 9: “Remedies need to be supplied to individuals suitable to ensure that where there is a right under Union law, there is a remedy to ensure its enforcement.”

Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand zu legen, dass einer Person, die von einer Entscheidung unmittelbar betroffen ist, stets nach Art. 47 GRC effektiver Rechtsschutz eröffnet sein muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses – und damit auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes – nicht vorrangig davon ab, ob einer Norm ausdrücklich individualschützender Charakter zukommt oder ob dieser im Sekundärrecht angelegt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person durch eine Entscheidung betroffen wird und welche konkreten Rechte und Pflichten sich aus den jeweiligen Rechtsvorschriften ergeben.

Vgl. Hofmann, H. C. H. (2019), s.o., S. 10.

Personen, die von einer Entscheidung unmittelbar betroffen sind, verfügen grundsätzlich über ein Rechtsschutzbedürfnis und können daher effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen. Hierfür genügt regelmäßig bereits, dass eine Regelung oder Verpflichtung „inhaltlich unbedingt und hinreichend genau“ ist.

Vgl. EuGH, Urt. v. 12.05. 2011 – C-115/09 – Bund für Umwelt und Naturschutz, Rn. 55.

Auch als maßgeblich wird betrachtet, ob die Einzelne Person ein „Interesse an der Einhaltung“ einer Regelung bzw. der sich aus ihr ergebenen Verpflichtung haben.

Vgl. Hofmann, H. C. H. (2019), s.o., S. 10 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 24.3.2009 – C-445/06 – Danske Slagterier.

Schließlich ist der Charakter des Art. 47 GRC nach Rechtsprechung des EuGH eine Art Auffangrecht bzw. normiert ein allgemeines Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. So führte der Gerichtshof in der Rechtssache Berlioz aus:

Insbesondere zu dem Erfordernis eines durch das Recht der Union garantierten Rechts im Sinne von Art. 47 der Charta ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person nach einer ständigen Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt.“ EuGH, Urt. v. 16.5.2017 – C-682/15 – Berlioz, Rn. 51.

In der vorliegenden Konstellation, und gerade nicht nur in den unter Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO ausdrücklich genannten Fallgruppen, ist eine hinreichende Bestimmung und ein Interesse an der Einhaltung der infragestehenden Regelungen der AMMV eindeutig gegeben. [Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] ist von der Überstellungsentscheidung unmittelbar betroffen. Diese bestimmt nicht nur faktisch darüber, in welchen augenscheinlich zuständigen EU-Mitgliedstaat die betroffene Person überstellt bzw. abgeschoben werden soll. Auch in formeller Hinsicht ist die betroffene Person unmittelbar betroffen: Nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO ist ihr die Überstellungsentscheidung zuzustellen; sie ist damit unmittelbare Adressat:in der Entscheidung.

Für den Fall, dass das angerufene Gericht eine unionrechtskonforme Auslegung des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO unter den hier getätigten Ausführungen nicht selbst vorzunehmen vermag, wird um Vorlage beim EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gebeten. Entsprechende mögliche Vorlagefragen finden sich unter den Anlagen.

Prozessuales, Zulässigkeit & Fristen

Textbaustein

Das hier folgende grobe grundlegende Prüfungsschema für das Vorgehen gegen eine Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG im Rahmen der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) sowie des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO dient primär der besseren Übersicht und Orientierung dazu, an welchen Stellen im Schriftsatz die jeweiligen Textbausteine einzuordnen sind.

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Var. VwGO I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts / Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Var. VwGO a. Ermächtigungsgrundlage: § 34a Abs. 1 S. 1 oder S. 4 AsylG (Abschiebungsanordnung oder -androhung) b. Formelle Rechtmäßigkeit c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Tatbestandsvoraussetzungen Ausländer Geplante Überstellung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO inzidente Prüfung der Überstellungsentscheidung: Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung, da nicht in Bescheid genannter Mitgliedstaat, sondern Deutschland für Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidung besteht nach Art. 43 AMMVO (Textbausteine) konkrete Überstellungsentscheidung ist rechtswidrig (Textbausteine je nach Konstellation) iii. Bei Abschiebungsanordnung: Feststehen der Durchführbarkeit der Überstellung/ bei Abschiebungsandrohung: Unmöglichkeit der Abschiebung bb. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung 2. Dadurch Rechtsverletzung bei Kläger:in und/oder Antragsteller:in Für § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO weiter wie üblich: Interessenabwägung (Aussetzungsinteresse besteht)

Klagebefugnis / Antragsbefugnis

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung folgt die Klagebefugnis grundsätzlich bereits daraus, dass der:die Kläger:in geltend macht, durch den angegriffenen belastenden Verwaltungsakt in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Da es sich bei der Abschiebungsanordnung bzw. -androhung nach § 34a Abs. 1 S. 1 bzw. S. 4 AsylG sowie der zugrundeliegenden Überstellungsentscheidung um belastende Maßnahmen handelt, wird eine mögliche Rechtsverletzung regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Entsprechendes gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier genügt die plausible Geltendmachung, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung möglicherweise zu einer Verletzung eigener Rechte der antragstellenden Person führen kann.

Die Frage, ob dem:der Kläger:in bzw. Antragsteller:in tatsächlich Rechtsschutz gegen die der Abschiebungsanordnung oder -drohung zugrundeliegende Überstellungsentscheidung zusteht, wird daher bewusst nicht bereits auf Ebene der Zulässigkeit behandelt. Diese Frage wird im Rahmen der Textbausteine erst in der Begründetheit ausgeführt.

Fristen

Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen wird auf die Ausführungen unter III. (prozessuale Vorüberlegungen) verwiesen.

aa. Geltendmachung weiterer Verletzungen der GRC (jenseits von Art. 4 GRC)

Bei Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] droht [ihm:ihr] eine Verletzung [seines:ihres] Grundrechts aus Art. [xx] GRC. Hierauf muss [er:sie] sich auch berufen können und im Wege eines wirksames Rechtsbehelfs gegen die der [Abschiebungsanordnung/-drohung] zugrundeliegende Überstellungsentscheidung vorgehen können.

(1) Keine Beschränkung auf bestimmte Grundrechte der GRC

Die vermeintliche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf die in Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 ist mit Blick auf die unter [xx, a und b] getätigten Ausführungen ist nicht haltbar. [Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] muss auch die Verletzung auf weiterer, nicht explizit unter Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO genannte Grundrechte der GRC jenseits von Art. 4 GRC beanstanden können, namentlich auf Art. [xx] GRC. Das ergibt sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 47 GRC.

(a) Zum Hintergrund der Entstehung von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVODass ursprünglich vom EU-Parlament gefordert wurde, den gesamten Katalog der Grundrechtecharta in die Vorschrift aufzunehmen, dieses letztlich aber daran gescheitert ist, kann hier nicht maßgeblich sein.

Vgl. Amendments Nr. 293 und 294 des LIBE-Ausschusses zu Art. 33 Abs. 1, Report - A9-0152/2023: „Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung führt zu einer Ex-nunc-Bewertung von mindestens a) ob die Überstellung für die betreffende Person eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung eines in der Charta der Grundrechte garantierten Rechts mit sich bringen würde“.

Selbst wenn es letztendlich nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers entsprochen haben mag, auch andere Grundrechte in den Wortlaut aufzunehmen und diese vermeintlich dem Umfang der Überprüfung im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs zu entziehen, muss dieser „Wille“ außer Acht bleiben, wenn damit – wie hier – seinerseits gegen europäisches Primärrecht verstoßen wird (dazu sogleich).

Darüber hinaus lässt sich an dieser Stelle aufführen, dass der Wille bzw. die Idee des EU-Gesetzgebers, den Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO auf Überstellungsverbote nach Art. 4 GRC zu begrenzen, vermutlich in einer – verkürzten und ungenauen – Umsetzung bzw. Konkretisierung der noch zur Dublin-II-Verordnung ergangenen EuGH-Rechtsprechung begründet ist. In der Rechtssache N.S. tätigte der Gerichtshof Aussagen lediglich mit Blick auf Art. 4 GRC; ließ aber andere Vorlagefragen – die sich z. B. explizit auf die Pflicht der Mitgliedstaaten bezogen, bei einer Zuständigkeitsüberprüfung auch zielstaatsbezogen „zur Beachtung der Unionsgrundrechte (einschließlich der in den Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta festgelegten Rechte)“ verpflichtet sind (zweite Vorlagefrage) – außer Acht.

Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C 411/10 – N.S.

Der Gerichtshof konzentrierte sich in der Beantwortung der Vorlagefragen allein deshalb auf Art. 4 GRC als Überstellungsverbot, weil dessen Verletzung im vorgelegten Fall evident war – zu den anderen Grundrechten statuierte er lediglich, dass die "Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […] nicht zu einer anderen Antwort führten.

Noch in ihren Schlussanträgen in dieser Rechtssache hatte Generalanwältin Trstenjak eine Verletzung von Art. 18 GRC im Falle einer Überstellung für möglich gehalten. Unter bestimmten Umständen könne es erforderlich sein, dass

die Vereinbarkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an diesen Mitgliedstaat mit Art. 18 der Grundrechtecharta zu prüfen ist“, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 22.9.2011 – C 411/10 – N. S., Rn. 113 ff.

(b) Widersinnigkeit der Einschränkung mit Blick auf das Regelungssystem der AMMVO

Auch zeigt sich die Widersprüchlichkeit des Wortlauts des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO und der damit verbundenen augenscheinlichen Begrenzung der Überprüfung einer bei Überstellung drohenden Verletzung nur von Art. 4 GRC aus den entsprechenden Erwägungsgründen der AMMVO.

So statuiert der bereits eingangs unter [xx, a, aa] zitierte Erwägungsgrund 62, dass antragstellenden Personen ein wirksamer Schutz der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten ist, indem sie das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben. Dieser soll insbesondere mit Artikel 47 GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehen.

Hieraus zeigt sich: Die AMMVO beansprucht einerseits für sich, einen – zumindest mit Blick auf die dort genannten Grundrechte – umfassenden Schutz durch einen wirksamen Rechtsbehelf zu garantieren. Gleichzeitig schließt sie für die dort genannten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Rechte des Kindes einen Rechtsbehelf nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO aus. Diese sind gerade nicht durch die Rechtsschutzmöglichkeit aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c AMMVO abgedeckt, dazu sogleich. Gleichzeitig beansprucht die AMMVO für sich mit diesem Erwägungsgrund die Auslegung von Art. 47 GRC („der insbesondere mit Artikel 47 der Charta […] im Einklang steht“) und bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH, die ihrerseits jedoch ganz evident einen unbegrenzten und unmittelbaren Rechtsschutz aus Art. 47 GRC ableitet (siehe dazu bereits oben, [xx, a, cc]).

Dass darüber hinaus grundlegendste Rechte wie das Recht auf Leben aus Art. 2 GRC oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 GRC nicht einmal erwähnt werden, sei an dieser Stelle nur angemerkt – verdeutlicht aber noch einmal mehr die Inkonsistenz und Fehlerhaftigkeit, mit der der Rechtsschutz nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO menschen- und europarechtswidrig begrenzt zu werden versucht.

Auch Erwägungsgrund 87 formuliert das Ziel der „uneingeschränkten Wahrung“ der Grundrechte aus Art. 18 sowie den Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 GRC. Dass eine solche uneingeschränkte Wahrung bei einem derart eingeschränkten Rechtsbehelf paradox ist und schon denklogisch ausscheidet – und daher gerade keine Primärrechts- und Menschenrechtskonformität für sich beanspruchen kann – dürfte offensichtlich sein.

Vgl. in diesem Sinne auch Stübinger, Katharina: Recht schutzlos?, VerfBlog, 2025/6/10, abrufbar unter

(c) Uneingeschränkter Rechtsbehelf wegen Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK Neben den unter [xx, b] getätigten Ausführungen zur Reichweite von Art. 47 GRC ist darüber hinaus anzuführen, dass ihm jedenfalls der Garantieumfang des Art. 13 EMRK zukommt. Nach Art. 52 Abs. 3 GRC haben Charta-Grundrechte, die eine inhaltliche Entsprechung in der EMRK haben, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird.

Wie dargestellt enthält Art. 47 GRC keine Einschränkung hinsichtlich der Reichweite seiner Rechtsschutzgarantie. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 13 EMRK.

Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die eine vertretbare Rüge („arguable claim“ oder complaint“) einer Verletzung ihrer Konventionsrechte erhebt, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Vgl. EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 90; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 130; EGMR, Urt. v. 13.2.2020 – 8675/15 u. 8697/15 (GK) – N.D. u. N.T./Spanien, Rn. 240.

Dabei bezieht sich Art. 13 EMRK – anders als z. B. Art. 5 oder 6 EMRK – nicht auf die Geltendmachung bestimmter Konventionsrechte, sondern auf alle Rechte der Konvention. Das Bestehen einer vertretbaren Rüge ist nicht gleichbedeutend damit, dass Antragstellende einen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK nur geltend machen können, wenn sie im Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, also der für sie angestrebte Verfahrensausgang gesichert ist.

Vgl. HK-EMRK/Renger, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 13 Rn. 5 und 7; EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 91; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 131.

Nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO könnten betroffene Personen jedoch nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK – als menschenrechtliches Pendant zu Art. 4 GRC – geltend machen. Sie wären so beispielsweise nicht einmal berechtigt, sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC zu berufen. Auch die Prüfung von familienbezogenen Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO kann diesem Umstand nicht abhelfen, da deren Prüfung gerade nicht deckungsgleich mit der Frage ist, ob eine mögliche Überstellung das Recht auf Familienleben verletzt.

Vgl. Maiani, Francesco, Responsibility-determination under the new Asylum and Migration Management Regulation: plus ça change…, vom 18.4.2024, abrufbar unter:

Nach alledem kann [der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] sich mithin auch auf eine Verletzung von Art. [xx] GRC berufen. Dies fließt unmittelbar aus Art. 47 GRC.

[(2) Ausführen im Einzelfall: Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts der GRC]

[(3) Subsumieren im Einzel: Verletzung des Rechts durch die Überstellungsentscheidung]

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