aa. Geltendmachung weiterer Verletzungen der GRC (jenseits von Art. 4 GRC)
Bei Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] droht [ihm:ihr] eine Verletzung [seines:ihres] Grundrechts aus Art. [xx] GRC. Hierauf muss [er:sie] sich auch berufen können und im Wege eines wirksames Rechtsbehelfs gegen die der [Abschiebungsanordnung/-drohung] zugrundeliegende Überstellungsentscheidung vorgehen können.
(1) Keine Beschränkung auf bestimmte Grundrechte der GRC
Die vermeintliche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf die in Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 ist mit Blick auf die unter [xx, a und b] getätigten Ausführungen ist nicht haltbar. [Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] muss auch die Verletzung auf weiterer, nicht explizit unter Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO genannte Grundrechte der GRC jenseits von Art. 4 GRC beanstanden können, namentlich auf Art. [xx] GRC. Das ergibt sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 47 GRC.
(a) Zum Hintergrund der Entstehung von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVODass ursprünglich vom EU-Parlament gefordert wurde, den gesamten Katalog der Grundrechtecharta in die Vorschrift aufzunehmen, dieses letztlich aber daran gescheitert ist, kann hier nicht maßgeblich sein.
Vgl. Amendments Nr. 293 und 294 des LIBE-Ausschusses zu Art. 33 Abs. 1, Report - A9-0152/2023: „Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung führt zu einer Ex-nunc-Bewertung von mindestens a) ob die Überstellung für die betreffende Person eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung eines in der Charta der Grundrechte garantierten Rechts mit sich bringen würde“.
Selbst wenn es letztendlich nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers entsprochen haben mag, auch andere Grundrechte in den Wortlaut aufzunehmen und diese vermeintlich dem Umfang der Überprüfung im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs zu entziehen, muss dieser „Wille“ außer Acht bleiben, wenn damit – wie hier – seinerseits gegen europäisches Primärrecht verstoßen wird (dazu sogleich).
Darüber hinaus lässt sich an dieser Stelle aufführen, dass der Wille bzw. die Idee des EU-Gesetzgebers, den Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO auf Überstellungsverbote nach Art. 4 GRC zu begrenzen, vermutlich in einer – verkürzten und ungenauen – Umsetzung bzw. Konkretisierung der noch zur Dublin-II-Verordnung ergangenen EuGH-Rechtsprechung begründet ist. In der Rechtssache N.S. tätigte der Gerichtshof Aussagen lediglich mit Blick auf Art. 4 GRC; ließ aber andere Vorlagefragen – die sich z. B. explizit auf die Pflicht der Mitgliedstaaten bezogen, bei einer Zuständigkeitsüberprüfung auch zielstaatsbezogen „zur Beachtung der Unionsgrundrechte (einschließlich der in den Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta festgelegten Rechte)“ verpflichtet sind (zweite Vorlagefrage) – außer Acht.
Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C 411/10 – N.S.
Der Gerichtshof konzentrierte sich in der Beantwortung der Vorlagefragen allein deshalb auf Art. 4 GRC als Überstellungsverbot, weil dessen Verletzung im vorgelegten Fall evident war – zu den anderen Grundrechten statuierte er lediglich, dass die "Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […] nicht zu einer anderen Antwort führten.
Noch in ihren Schlussanträgen in dieser Rechtssache hatte Generalanwältin Trstenjak eine Verletzung von Art. 18 GRC im Falle einer Überstellung für möglich gehalten. Unter bestimmten Umständen könne es erforderlich sein, dass
„die Vereinbarkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an diesen Mitgliedstaat mit Art. 18 der Grundrechtecharta zu prüfen ist“, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 22.9.2011 – C 411/10 – N. S., Rn. 113 ff.
(b) Widersinnigkeit der Einschränkung mit Blick auf das Regelungssystem der AMMVO
Auch zeigt sich die Widersprüchlichkeit des Wortlauts des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO und der damit verbundenen augenscheinlichen Begrenzung der Überprüfung einer bei Überstellung drohenden Verletzung nur von Art. 4 GRC aus den entsprechenden Erwägungsgründen der AMMVO.
So statuiert der bereits eingangs unter [xx, a, aa] zitierte Erwägungsgrund 62, dass antragstellenden Personen ein wirksamer Schutz der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten ist, indem sie das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben. Dieser soll insbesondere mit Artikel 47 GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehen.
Hieraus zeigt sich: Die AMMVO beansprucht einerseits für sich, einen – zumindest mit Blick auf die dort genannten Grundrechte – umfassenden Schutz durch einen wirksamen Rechtsbehelf zu garantieren. Gleichzeitig schließt sie für die dort genannten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Rechte des Kindes einen Rechtsbehelf nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO aus. Diese sind gerade nicht durch die Rechtsschutzmöglichkeit aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c AMMVO abgedeckt, dazu sogleich. Gleichzeitig beansprucht die AMMVO für sich mit diesem Erwägungsgrund die Auslegung von Art. 47 GRC („der insbesondere mit Artikel 47 der Charta […] im Einklang steht“) und bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH, die ihrerseits jedoch ganz evident einen unbegrenzten und unmittelbaren Rechtsschutz aus Art. 47 GRC ableitet (siehe dazu bereits oben, [xx, a, cc]).
Dass darüber hinaus grundlegendste Rechte wie das Recht auf Leben aus Art. 2 GRC oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 GRC nicht einmal erwähnt werden, sei an dieser Stelle nur angemerkt – verdeutlicht aber noch einmal mehr die Inkonsistenz und Fehlerhaftigkeit, mit der der Rechtsschutz nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO menschen- und europarechtswidrig begrenzt zu werden versucht.
Auch Erwägungsgrund 87 formuliert das Ziel der „uneingeschränkten Wahrung“ der Grundrechte aus Art. 18 sowie den Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 GRC. Dass eine solche uneingeschränkte Wahrung bei einem derart eingeschränkten Rechtsbehelf paradox ist und schon denklogisch ausscheidet – und daher gerade keine Primärrechts- und Menschenrechtskonformität für sich beanspruchen kann – dürfte offensichtlich sein.
Vgl. in diesem Sinne auch Stübinger, Katharina: Recht schutzlos?, VerfBlog, 2025/6/10, abrufbar unter
(c) Uneingeschränkter Rechtsbehelf wegen Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK Neben den unter [xx, b] getätigten Ausführungen zur Reichweite von Art. 47 GRC ist darüber hinaus anzuführen, dass ihm jedenfalls der Garantieumfang des Art. 13 EMRK zukommt. Nach Art. 52 Abs. 3 GRC haben Charta-Grundrechte, die eine inhaltliche Entsprechung in der EMRK haben, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird.
Wie dargestellt enthält Art. 47 GRC keine Einschränkung hinsichtlich der Reichweite seiner Rechtsschutzgarantie. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 13 EMRK.
Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die eine vertretbare Rüge („arguable claim“ oder complaint“) einer Verletzung ihrer Konventionsrechte erhebt, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Vgl. EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 90; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 130; EGMR, Urt. v. 13.2.2020 – 8675/15 u. 8697/15 (GK) – N.D. u. N.T./Spanien, Rn. 240.
Dabei bezieht sich Art. 13 EMRK – anders als z. B. Art. 5 oder 6 EMRK – nicht auf die Geltendmachung bestimmter Konventionsrechte, sondern auf alle Rechte der Konvention. Das Bestehen einer vertretbaren Rüge ist nicht gleichbedeutend damit, dass Antragstellende einen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK nur geltend machen können, wenn sie im Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, also der für sie angestrebte Verfahrensausgang gesichert ist.
Vgl. HK-EMRK/Renger, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 13 Rn. 5 und 7; EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 91; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 131.
Nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO könnten betroffene Personen jedoch nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK – als menschenrechtliches Pendant zu Art. 4 GRC – geltend machen. Sie wären so beispielsweise nicht einmal berechtigt, sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC zu berufen. Auch die Prüfung von familienbezogenen Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO kann diesem Umstand nicht abhelfen, da deren Prüfung gerade nicht deckungsgleich mit der Frage ist, ob eine mögliche Überstellung das Recht auf Familienleben verletzt.
Vgl. Maiani, Francesco, Responsibility-determination under the new Asylum and Migration Management Regulation: plus ça change…, vom 18.4.2024, abrufbar unter:
Nach alledem kann [der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] sich mithin auch auf eine Verletzung von Art. [xx] GRC berufen. Dies fließt unmittelbar aus Art. 47 GRC.
[(2) Ausführen im Einzelfall: Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts der GRC]
[(3) Subsumieren im Einzel: Verletzung des Rechts durch die Überstellungsentscheidung]
Bei Überstellung [des:der Klägers:in und/oder Antragsteller:in] droht [ihm:ihr] eine Verletzung [seines:ihres] Grundrechts aus Art. [xx] GRC. Hierauf muss [er:sie] sich auch berufen können und im Wege eines wirksames Rechtsbehelfs gegen die der [Abschiebungsanordnung/-drohung] zugrundeliegende Überstellungsentscheidung vorgehen können. (1) Keine Beschränkung auf bestimmte Grundrechte der GRC Die vermeintliche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf die in Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 ist mit Blick auf die unter [xx, a und b] getätigten Ausführungen ist nicht haltbar. [Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] muss auch die Verletzung auf weiterer, nicht explizit unter Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO genannte Grundrechte der GRC jenseits von Art. 4 GRC beanstanden können, namentlich auf Art. [xx] GRC. Das ergibt sich jedenfalls unmittelbar aus Art. 47 GRC. (a) Zum Hintergrund der Entstehung von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVODass ursprünglich vom EU-Parlament gefordert wurde, den gesamten Katalog der Grundrechtecharta in die Vorschrift aufzunehmen, dieses letztlich aber daran gescheitert ist, kann hier nicht maßgeblich sein. Vgl. Amendments Nr. 293 und 294 des LIBE-Ausschusses zu Art. 33 Abs. 1, Report - A9-0152/2023: „Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung führt zu einer Ex-nunc-Bewertung von mindestens a) ob die Überstellung für die betreffende Person eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung eines in der Charta der Grundrechte garantierten Rechts mit sich bringen würde“. Selbst wenn es letztendlich nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers entsprochen haben mag, auch andere Grundrechte in den Wortlaut aufzunehmen und diese vermeintlich dem Umfang der Überprüfung im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfs zu entziehen, muss dieser „Wille“ außer Acht bleiben, wenn damit – wie hier – seinerseits gegen europäisches Primärrecht verstoßen wird (dazu sogleich). Darüber hinaus lässt sich an dieser Stelle aufführen, dass der Wille bzw. die Idee des EU-Gesetzgebers, den Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO auf Überstellungsverbote nach Art. 4 GRC zu begrenzen, vermutlich in einer – verkürzten und ungenauen – Umsetzung bzw. Konkretisierung der noch zur Dublin-II-Verordnung ergangenen EuGH-Rechtsprechung begründet ist. In der Rechtssache N.S. tätigte der Gerichtshof Aussagen lediglich mit Blick auf Art. 4 GRC; ließ aber andere Vorlagefragen – die sich z. B. explizit auf die Pflicht der Mitgliedstaaten bezogen, bei einer Zuständigkeitsüberprüfung auch zielstaatsbezogen „zur Beachtung der Unionsgrundrechte (einschließlich der in den Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta festgelegten Rechte)“ verpflichtet sind (zweite Vorlagefrage) – außer Acht. Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C 411/10 – N.S. Der Gerichtshof konzentrierte sich in der Beantwortung der Vorlagefragen allein deshalb auf Art. 4 GRC als Überstellungsverbot, weil dessen Verletzung im vorgelegten Fall evident war – zu den anderen Grundrechten statuierte er lediglich, dass die "Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […] nicht zu einer anderen Antwort führten. Noch in ihren Schlussanträgen in dieser Rechtssache hatte Generalanwältin Trstenjak eine Verletzung von Art. 18 GRC im Falle einer Überstellung für möglich gehalten. Unter bestimmten Umständen könne es erforderlich sein, dass „die Vereinbarkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an diesen Mitgliedstaat mit Art. 18 der Grundrechtecharta zu prüfen ist“, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 22.9.2011 – C 411/10 – N. S., Rn. 113 ff. (b) Widersinnigkeit der Einschränkung mit Blick auf das Regelungssystem der AMMVO Auch zeigt sich die Widersprüchlichkeit des Wortlauts des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO und der damit verbundenen augenscheinlichen Begrenzung der Überprüfung einer bei Überstellung drohenden Verletzung nur von Art. 4 GRC aus den entsprechenden Erwägungsgründen der AMMVO. So statuiert der bereits eingangs unter [xx, a, aa] zitierte Erwägungsgrund 62, dass antragstellenden Personen ein wirksamer Schutz der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten ist, indem sie das Recht auf einen wirksamen, auf diese Rechte beschränkten Rechtsbehelf haben. Dieser soll insbesondere mit Artikel 47 GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehen. Hieraus zeigt sich: Die AMMVO beansprucht einerseits für sich, einen – zumindest mit Blick auf die dort genannten Grundrechte – umfassenden Schutz durch einen wirksamen Rechtsbehelf zu garantieren. Gleichzeitig schließt sie für die dort genannten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Rechte des Kindes einen Rechtsbehelf nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. a AMMVO aus. Diese sind gerade nicht durch die Rechtsschutzmöglichkeit aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c AMMVO abgedeckt, dazu sogleich. Gleichzeitig beansprucht die AMMVO für sich mit diesem Erwägungsgrund die Auslegung von Art. 47 GRC („der insbesondere mit Artikel 47 der Charta […] im Einklang steht“) und bezieht sich auf die Rechtsprechung des EuGH, die ihrerseits jedoch ganz evident einen unbegrenzten und unmittelbaren Rechtsschutz aus Art. 47 GRC ableitet (siehe dazu bereits oben, [xx, a, cc]). Dass darüber hinaus grundlegendste Rechte wie das Recht auf Leben aus Art. 2 GRC oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 GRC nicht einmal erwähnt werden, sei an dieser Stelle nur angemerkt – verdeutlicht aber noch einmal mehr die Inkonsistenz und Fehlerhaftigkeit, mit der der Rechtsschutz nach dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO menschen- und europarechtswidrig begrenzt zu werden versucht. Auch Erwägungsgrund 87 formuliert das Ziel der „uneingeschränkten Wahrung“ der Grundrechte aus Art. 18 sowie den Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 GRC. Dass eine solche uneingeschränkte Wahrung bei einem derart eingeschränkten Rechtsbehelf paradox ist und schon denklogisch ausscheidet – und daher gerade keine Primärrechts- und Menschenrechtskonformität für sich beanspruchen kann – dürfte offensichtlich sein. Vgl. in diesem Sinne auch Stübinger, Katharina: Recht schutzlos?, VerfBlog, 2025/6/10, abrufbar unter (c) Uneingeschränkter Rechtsbehelf wegen Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK Neben den unter [xx, b] getätigten Ausführungen zur Reichweite von Art. 47 GRC ist darüber hinaus anzuführen, dass ihm jedenfalls der Garantieumfang des Art. 13 EMRK zukommt. Nach Art. 52 Abs. 3 GRC haben Charta-Grundrechte, die eine inhaltliche Entsprechung in der EMRK haben, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Wie dargestellt enthält Art. 47 GRC keine Einschränkung hinsichtlich der Reichweite seiner Rechtsschutzgarantie. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 13 EMRK. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die eine vertretbare Rüge („arguable claim“ oder complaint“) einer Verletzung ihrer Konventionsrechte erhebt, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Vgl. EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 90; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 130; EGMR, Urt. v. 13.2.2020 – 8675/15 u. 8697/15 (GK) – N.D. u. N.T./Spanien, Rn. 240. Dabei bezieht sich Art. 13 EMRK – anders als z. B. Art. 5 oder 6 EMRK – nicht auf die Geltendmachung bestimmter Konventionsrechte, sondern auf alle Rechte der Konvention. Das Bestehen einer vertretbaren Rüge ist nicht gleichbedeutend damit, dass Antragstellende einen Rechtsbehelf nach Art. 13 EMRK nur geltend machen können, wenn sie im Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, also der für sie angestrebte Verfahrensausgang gesichert ist. Vgl. HK-EMRK/Renger, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 13 Rn. 5 und 7; EGMR, Urt. v. 22.10.2020 – 6780/18 u. 30776/18 – Roth/Deutschland, Rn. 91; EGMR, Urt. v. 10.7.2020 – 310/15 (GK) – Mugemangango/Belgien, Rn. 131. Nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO könnten betroffene Personen jedoch nur eine Verletzung von Art. 3 EMRK – als menschenrechtliches Pendant zu Art. 4 GRC – geltend machen. Sie wären so beispielsweise nicht einmal berechtigt, sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC zu berufen. Auch die Prüfung von familienbezogenen Kriterien im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO kann diesem Umstand nicht abhelfen, da deren Prüfung gerade nicht deckungsgleich mit der Frage ist, ob eine mögliche Überstellung das Recht auf Familienleben verletzt. Vgl. Maiani, Francesco, Responsibility-determination under the new Asylum and Migration Management Regulation: plus ça change…, vom 18.4.2024, abrufbar unter: Nach alledem kann [der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] sich mithin auch auf eine Verletzung von Art. [xx] GRC berufen. Dies fließt unmittelbar aus Art. 47 GRC. [(2) Ausführen im Einzelfall: Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts der GRC] [(3) Subsumieren im Einzel: Verletzung des Rechts durch die Überstellungsentscheidung]