[Anmerkung: Dieser Textbaustein kann grds. als Einleitung für die rechtlichen Ausführungen zum Rechtsbehelf genutzt werden, unabhängig davon, ob die vorliegende Konstellation vom ausdrücklichen Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO erfasst ist oder nicht. Handelt es sich um eine rechtlich eindeutige Konstellation (explizit von Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 AMMVO umfasst), reicht ggf. die Nutzung der Textbausteine a) und aa).]
Der Rechtsbehelf [des:der Klägers:in und/oder Antragstellers:in] gegen die Überstellungsentscheidung ergibt sich unmittelbar aus Art. 43 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (VO (EU) 2024/1351, im Folgenden: AMMVO).
Art. 43 AMMVO regelt den Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen im Zuständigkeitsfeststellungsverfahren angefochten werden können. Die Vorgängervorschrift hierzu war Art. 27 Dublin-III-VO. Deren Regelungsgehalt wird nunmehr durch Art. 43 AMMVO fortgeführt und zugleich weiterentwickelt: Die bereits umfangreichen unionsrechtlichen Vorgaben zum Rechtsbehelf im Dublin-Verfahren werden dadurch nochmals näher ausgestaltet und konkretisiert. Aufgrund ihres Charakters als Verordnung gelten die Vorgaben der AMMVO – ebenso wie zuvor diejenigen der Dublin-III-VO – gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind damit auch für das angerufene Gericht bindend.
aa. Allgemeine Ausführungen zu Art. 43 Abs. 1 Uabs. 1 AMMVO
Art. 43 Abs. 1 Uabs. 1 AMMVO bestimmt, dass jede Person, die von einer Überstellungsentscheidung nach der AMMVO betroffen ist, „das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht“ besitzt. Inhaltlich knüpft die Vorschrift damit nahezu wortgleich an ihre Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO an.
Für die nähere Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Rechtsbehelfs im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung sind neben Art. 43 AMMVO selbst zudem die einschlägigen Erwägungsgründe der Verordnung zu berücksichtigen. So betont der 62. Erwägungsgrund, dass Antragstellende um
„den wirksamen Schutz der Grundrechte […] auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung zu gewährleisten, […] das Recht auf einen wirksamen […] Rechtsbehelf haben [sollten], der insbesondere mir Artikel 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang steht“.
Darüber hinaus hebt Erwägungsgrund 87 hervor, dass die AMMVO
„insbesondere darauf ab[zielt], sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Verordnung unter uneingeschränkter Wahrung dieser Grundrechte entsprechend anwenden“.
Folglich misst schon die Verordnung selbst dem effektiven Rechtsschutz und der Gewährleistung grundrechtlicher Positionen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sowie ganz konkret innerhalb der AMMVO einen erheblichen Stellenwert bei. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in seiner zur Dublin-III-VO ergangenen Rechtsprechung verdeutlicht, dass Personen, die von einer Entscheidung im Dublin-Verfahren betroffen sind, aus Art. 47 GRC einen Anspruch auf umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz herleiten können, siehe dazu näher unten unter [xxx, cc)].
Vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – C-201/16 – Shiri, Rn. 44 ff. m.w.N.; Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 20.6.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 62 f.
Der Gerichtshof hat dabei insbesondere hervorgehoben, dass sich betroffene Personen auf die vollständige und zutreffende Anwendung der Verordnung berufen können müssen, weil sie originärer Teil des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens sind. Würde eine solche Überprüfungsmöglichkeit fehlen, bestünde nach Auffassung des EuGH zudem die Gefahr, dass den Regelungen der Dublin-III-VO ihre praktische Wirksamkeit genommen würden.
Vgl. nur EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash, Rn. 53 mit Bezug auf die fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO; EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-155/15 – Karim, Rn. 19 ff.; sowie EuGH, Urt. v. 26.7.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 41 ff., hinsichtlich der Geltendmachung prozessualer Garantien, hier im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang bei einem dreimonatigen Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sowie der Einhaltung des Fristenregimes. Ebenso EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – C-201/16 – Shiri, Rn. 26 ff., zur Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Ablauf der Überstellungsfrist eingetreten sind.
bb. Einbindung von Antragstellenden in der AMMVO als Anknüpfung für wirksamen Rechtsbehelf
Dass [dem: der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zustehen muss, ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass Antragstellenden im Rahmen des Regimes der AMMVO – wie auch schon unter der Dublin-III-Verordnung – weitreichende Mitwirkungsrechte und -pflichten zustehen bzw. auferlegt werden.
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zur Dublin-III-Verordnung ausdrücklich hervorgehoben, dass das Zuständigkeitsverfahren nicht als rein zwischenstaatlicher Abstimmungsmechanismus verstanden werden darf. Vielmehr sind Antragstellende integraler Bestandteil des Verfahrens und gerade nicht lediglich passive Adressierte staatlicher Entscheidungen. Sie sind als unmittelbar Betroffene in das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren einzubeziehen und mit eigenen verfahrensrechtlich geschützten Positionen ausgestattet. Dies schließt es aus, sie auf die Rolle bloßer „Objekte“ eines zwischen Mitgliedstaaten geführten Verfahrens zu reduzieren.
Nach Auffassung des EuGH dienen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-Verordnung somit gerade nicht allein organisatorischen Zwecken im Verhältnis der Mitgliedstaaten. Vielmehr begründen sie zugleich Beteiligungs- und Verfahrensrechte zugunsten der betroffenen Antragstellenden. Der Gerichtshof hat insoweit betont, dass die Dublin-III-Verordnung Informations-, Mitteilungs- und Beteiligungspflichten vorsieht, die Antragstellende aktiv in das Verfahren einbeziehen und ihnen eine eigenständige verfahrensrechtliche Stellung vermitteln
Vgl. EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash, Rn. 46 ff.; sowie EuGH, Urt. v. 26.7.2017 – C-670/16 – Mengesteab, Rn. 45.
Bereits die Art. 4 und 5 Dublin-III-VO normierten umfassende Informationsrechte sowie das Recht auf ein persönliches Gespräch vor der Überstellungsentscheidung; hinzu traten die weiteren Verfahrensrechte des Kapitels VI, Abschnitt IV, insbesondere Art. 26 ff. Dublin-III-VO.
Diese Grundentscheidung wird durch die AMMVO nicht lediglich fortgeführt, sondern konsequent ausgebaut. Die Verordnung sieht ein Recht auf Information (Art. 19 AMMVO), eine neue Vorschrift zur Zugänglichkeit von Informationen für Antragstellende (Art. 20 AMMVO), ein neues qualifiziertes Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 21 AMMVO) sowie ein Recht auf Anhörung (Art. 22 AMMVO) vor, auf dessen Durchführung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Auch die Erwägungsgründe 38 und 39 verdeutlichen das gesetzgeberische Leitbild einer verstärkten Einbindung der betroffenen Personen in das Verfahren. Hinzu treten die umfassenden Verfahrensrechte in Kapitel V Abschnitt IV AMMVO.
Nicht nur die Mitwirkungsrechte, sondern auch die -pflichten werden unter der AMMVO für antragstellende Personen weiter verstärkt – auch diese sind Ausdruck von deren weiteren individuellen Beteiligung bzw. Integration. So regelt Art. 17 AMMVO umfassende Pflichten von Antragstellenden, die bei Nichtbefolgung auch Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 18 AMMVO mit sich bringen können.
Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, Antragstellenden einerseits als unmittelbar Betroffene umfangreiche Mitwirkungsrechte und Verfahrenspflichten aufzuerlegen, ihnen andererseits jedoch die Möglichkeit zu versagen, die tragenden Grundlagen einer Überstellungsentscheidung gerichtlich wirksam überprüfen zu lassen. Je stärker Antragstellende verfahrensrechtlich eingebunden werden und je intensiver die Entscheidung ihre individuelle Rechtsposition berührt, desto zwingender ist die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen die zugrundeliegende Überstellungsentscheidung. Gerade die systematische Ausgestaltung der AMMVO spricht daher deutlich dafür, [dem:der Kläger:in und/oder Antragstelle:rin] einen umfassenden und wirksamen Rechtsbehelf zu eröffnen.
cc. Wirksamer Rechtsbehelf mit Blick auf Art. 47 GRC
Darüber hinaus muss [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] bereits unmittelbar aus Art. 47 GRC ein umfassender und wirksamer Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zustehen. Dies folgt nicht erst aus den ausdrücklichen Verweisen der Erwägungsgründe der AMMVO auf den effektiven Rechtsschutz (siehe dazu bereits oben), sondern unmittelbar aus Art. 47 GRC selbst.
[Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] kann sich vorliegend auch auf die Rechtsschutzgarantie nach der GRC berufen, da die auf der AMMVO beruhende Überstellungsentscheidung unzweifelhaft „Durchführung des Rechts der Union“ i.S.v. Art. 51 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GRC darstellt und somit Deutschland als EU-Mitgliedstaat zur Gewährung der Charta-Grundrechte verpflichtet.
Art. 47 GRC enthält dabei keine inhaltliche Beschränkung hinsichtlich Reichweite oder Prüfungsumfang des zu gewährleistenden Rechtsschutzes. Art. 47 Abs. 1 GRC bestimmt vielmehr ausdrücklich:
„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH entfaltet Art. 47 GRC dabei unmittelbare Wirkung. Die Norm keiner bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch unions- oder nationales Recht, damit Einzelnen ein wirksamer Rechtsbehelf offensteht.
EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 78 ff.; EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-556/17 – Torubarov, Rn. 56; EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18 – A.K. u.a., Rn. 162; EuGH, Urt. v. 14.05.2020 – C-924/19 und C-925/19 – FMS u.a., Rn. 140, 289.
Nationale Gerichte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des unionsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes sicherzustellen und entgegenstehende nationale Vorschriften erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. Der EuGH hat dies insbesondere in der Rechtssache Eggenberger ausgeführt:
„Zum anderen ist hervorzuheben, dass Art. 47 der Charta, der das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, […] aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann.“ (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 78).
Weiter verdeutlicht der Gerichtshof:
„Folglich wäre das nationale Gericht […] verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus […] Art. [...] 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.“ (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-414/16 – Eggenberger, Rn. 79).
Schließlich erschöpft sich die Bedeutung des Art. 47 GRC nicht im reinen Individualrechtsschutz. Angesichts der begrenzten Rechtsschutzmöglichkeiten im unionsrechtlichen Mehrebenensystem kommen Rechtsbehelfen zudem eine über den Einzelfall hinausgehende Funktion zu. Die Rechtsschutzgarantie dient nicht allein dem Schutz individueller Rechtspositionen, sondern zugleich der Sicherung rechtmäßigen Verwaltungshandelns und damit der Wirksamkeit der Rechtsordnung des Europäischen Union insgesamt.
Siehe dazu, Junghans: Die Auswirkungen der europäischen Asylreform auf den Rechtsschutz, ZAR 2025, 65, 68.
Nationale Rechtsbehelfe müssen deshalb nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz so ausgestaltet sein, dass die praktische Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben gewährleistet bleibt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV). Gerade dies setzt voraus, dass [dem:der Kläger:in und/oder Antragsteller:in] eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung eröffnet ist.
dd. Wirksamer Rechtsbehelf wegen Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG
Schließlich ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG das Erfordernis von effektivem Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung, die auf einer fehlerhaften Zuständigkeitsentscheidung beruht. Nach Art. 19 Abs. 4 GG muss im Fall einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offenstehen. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG lediglich, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird, knüpft jedoch nicht an einen bestimmten Rang dieser an. So greift die Rechtsweggarantie beispielsweise neben der Verletzung verfassungsrechtlicher und national einfachgesetzlicher Rechten gerade auch bei europarechtlich begründeten Individualrechten.
Vgl. Sachs/Sachs/von Coelln, 10. Aufl. 2024, GG Art. 19 Rn. 127.
Mit Bick auf die Ausführungen unter aa) müssen sich Antragstellende so beispielsweise auch auf die korrekte Anwendung der Zuständigkeitskriterien und der AMMVO insgesamt berufen können. Die Verletzung von diesen unionsrechtlichen Individualrechten stellt eine solche Rechtsverletzung i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG dar.