Textbaustein
Art. 25 AMMVO: Unbegleitete Minderjährige
Art. 26 AMMVO: Familienangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt
Art. 27 AMMVO: Familienangehörige im anhängigen Asylverfahren
Art. 28 AMMVO: Familienverfahren
Art. 34 AMMVO: Abhängige Personen (Ermessensklausel)]
Der Rechtsbehelf auf Überprüfung der Überstellungsentscheidung ergibt sich für [den:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO. Danach ist eine Überstellungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob bei „Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde“. Ein Verstoß gegen Art. [xx] AMMVO liegt im hiesigen Fall vor; [xx] ist nicht der zuständige Mitgliedstaat.
(0) GGf. noch vorab einfügen: Besondere Bedeutung der Familie im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren / entsprechende Erwägungsgründe raussuchen
[Hinweis: Nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c AMMVO kann die fehlerhafte Anwendung der familienbezogenen Zuständigkeitskriterien sowie des Kriteriums für abhängige Personen gerügt werden. Gegenstand werden hier ausschließlich Überstellungen im Aufnahme- und nicht im Wiederaufnahmeverfahren sein (Verweis auf Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO). Erfasst werden daher regelmäßig Konstellationen, in denen die betroffene Person mit Blick auf Art. 25 ff. sowie Art. 34 AMMVO gegen eine Überstellung in den Erstaufnahmestaat vorgehen will – also insbesondere Fälle, in denen sich weitere Familienangehörige im Aufenthaltsstaat (also Deutschland) befinden und eine Trennung droht. Gerügt werden kann insbesondere ein Verstoß gegen folgende Vorschriften: Art. 25 AMMVO: Unbegleitete Minderjährige Art. 26 AMMVO: Familienangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt Art. 27 AMMVO: Familienangehörige im anhängigen Asylverfahren Art. 28 AMMVO: Familienverfahren Art. 34 AMMVO: Abhängige Personen (Ermessensklausel)] Der Rechtsbehelf auf Überprüfung der Überstellungsentscheidung ergibt sich für [den:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO. Danach ist eine Überstellungsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob bei „Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde“. Ein Verstoß gegen Art. [xx] AMMVO liegt im hiesigen Fall vor; [xx] ist nicht der zuständige Mitgliedstaat. (0) GGf. noch vorab einfügen: Besondere Bedeutung der Familie im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren / entsprechende Erwägungsgründe raussuchen
(1) Personen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO
[Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] ist eine Person i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO; [er:sie] befand sich vor Erlass der Überstellungsentscheidung im Aufnahmeverfahren.
Der Personenkreis nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO umfasst Personen, deren „Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist“ und die „nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46“ aufzunehmen sind. Erfasst werden damit Personen, die sich im Aufnahmeverfahren befinden, also Personen, deren Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert wurde und für die der Aufenthaltsstaat (hier Deutschland) ein Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet hat (hier: [xx]) und die entsprechend dorthin überstellen möchte, vgl. Art. 39, 40, 46 AMMVO.
Anders als der Wortlaut der deutschen Übersetzung des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO möglicherweise zu suggerieren vermag, kommt es für den Rechtsbehelf und den Personenkreis nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO gerade nicht darauf an, dass die betroffene Person bereits tatsächlich in dem zuständigen Mitgliedstaat „aufgenommen wurde“, sich also physisch dort aufhält. Ein Vergleich mit der englischen Sprachfassung verdeutlicht vielmehr, dass es sich hierbei offensichtlich um eine Ungenauigkeit der deutschen Übersetzung handelt. Die englische Fassung „persons taken charge of“ zeigt, dass allein die Zuständigkeitsübernahme im Rahmen des Aufnahmeverfahrens maßgeblich sein kann. Dies wird auch durch die französische Sprachfassung „prises en charge“ bestätigt. Ein systematischer Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen ergibt daher, dass es sich um eine Partizipialkonstruktion handelt, die adjektivisch im Sinne einer passiven Verwendung gebraucht wird.
Vgl. auch Münch/Wittmann, InfAuslR, 9/2025, S. 349 f.
Für die Geltendmachung eines Rechtsbehelfs nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO ist es daher zwar möglich, aber keinesfalls erforderlich, dass eine Überstellung bereits erfolgt ist. Auch bei einer lediglich drohenden bzw. bevorstehenden Überstellung ist der Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO eröffnet.
[Subsumieren für den Einzelfall]
[Der:die Kläger:in und/oder Antragsteller:in] ist eine Person i.S.v. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO; [er:sie] befand sich vor Erlass der Überstellungsentscheidung im Aufnahmeverfahren. Der Personenkreis nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO umfasst Personen, deren „Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist“ und die „nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46“ aufzunehmen sind. Erfasst werden damit Personen, die sich im Aufnahmeverfahren befinden, also Personen, deren Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert wurde und für die der Aufenthaltsstaat (hier Deutschland) ein Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet hat (hier: [xx]) und die entsprechend dorthin überstellen möchte, vgl. Art. 39, 40, 46 AMMVO. Anders als der Wortlaut der deutschen Übersetzung des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c AMMVO möglicherweise zu suggerieren vermag, kommt es für den Rechtsbehelf und den Personenkreis nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO gerade nicht darauf an, dass die betroffene Person bereits tatsächlich in dem zuständigen Mitgliedstaat „aufgenommen wurde“, sich also physisch dort aufhält. Ein Vergleich mit der englischen Sprachfassung verdeutlicht vielmehr, dass es sich hierbei offensichtlich um eine Ungenauigkeit der deutschen Übersetzung handelt. Die englische Fassung „persons taken charge of“ zeigt, dass allein die Zuständigkeitsübernahme im Rahmen des Aufnahmeverfahrens maßgeblich sein kann. Dies wird auch durch die französische Sprachfassung „prises en charge“ bestätigt. Ein systematischer Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen ergibt daher, dass es sich um eine Partizipialkonstruktion handelt, die adjektivisch im Sinne einer passiven Verwendung gebraucht wird. Vgl. auch Münch/Wittmann, InfAuslR, 9/2025, S. 349 f. Für die Geltendmachung eines Rechtsbehelfs nach Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO ist es daher zwar möglich, aber keinesfalls erforderlich, dass eine Überstellung bereits erfolgt ist. Auch bei einer lediglich drohenden bzw. bevorstehenden Überstellung ist der Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 1 Uabs. 2 lit. c i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO eröffnet. [Subsumieren für den Einzelfall]
(2) Verstoß gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO
Die Überstellungsentscheidung verstößt gegen Art. [xx] AMMVO.
Die Überstellungsentscheidung verstößt gegen Art. [xx] AMMVO.
(3) Zu erwartende Einwände und Erwiderung
Einwand: Im Wiederaufnahmeverfahren würden materielle Zuständigkeitskriterien nicht geprüft (H.R., C-582/17, C-583/17). – Erwiderung: Jedenfalls die familienbezogenen Kriterien und Art. 4 GRC sind auch dort zu beachten; siehe Baustein zum Wiederaufnahmeverfahren.
Einwand: Person sei nicht von Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO erfasst. – Erwiderung: Auf die konkrete Verfahrensart kommt es für den Rechtsbehelf nach lit. c nicht zwingend an (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 349 f.).
[Subsumieren für den Einzelfall]
Einwand: Im Wiederaufnahmeverfahren würden materielle Zuständigkeitskriterien nicht geprüft (H.R., C-582/17, C-583/17). – Erwiderung: Jedenfalls die familienbezogenen Kriterien und Art. 4 GRC sind auch dort zu beachten; siehe Baustein zum Wiederaufnahmeverfahren. Einwand: Person sei nicht von Art. 36 Abs. 1 lit. a AMMVO erfasst. – Erwiderung: Auf die konkrete Verfahrensart kommt es für den Rechtsbehelf nach lit. c nicht zwingend an (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 349 f.). [Subsumieren für den Einzelfall]