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AEUV (Auswahl) · ABl. C 202 vom 7.6.2016 Originaltext↗

Artikel 18 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.