GEAS-Gesetz.de
QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 63

Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes nicht mehr besteht, hindert die Entscheidung der Asylbehörde eines Mitgliedstaats, diese Eigenschaft oder diesen Status abzuerkennen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nicht daran, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthaltstitel zu beantragen oder aus anderen Gründen weiterhin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, insbesondere wenn er einen gültigen langfristigen Aufenthaltstitel der Union besitzt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 13, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 23, Artikel 24