Erwägungsgrund 27
Für die gerichtliche Überprüfung der Haft sollte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine akzeptable Höchstdauer festgelegt werden, wobei die Komplexität des Verfahrens, die von den zuständigen Behörden an den Tag gelegte Sorgfalt, jede von der in Haft genommenen Person verursachte Verzögerung sowie alle sonstigen Faktoren, die zu einer Verzögerung führen und für die der Mitgliedstaat nicht verantwortlich gemacht werden kann, zu berücksichtigen sind.
Bezug in der Verordnung: Artikel 11