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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26

Um rasch auf eine Situation mit Migrationsdruck reagieren zu können, sollte der EU-Solidaritätskoordinator eine zügige Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz und von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die für eine Übernahme in Betracht kommen, unterstützen. Der begünstigte Mitgliedstaat sollte eine Liste der für eine Übernahme infrage kommenden Personen erstellen und dabei auf Ersuchen mit der Unterstützung durch die Asylagentur vorgehen und sollte in der Lage sein Instrumente einzusetzen, die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelt wurden. Zu übernehmende Personen sollten die Möglichkeit erhalten mitzuteilen, dass wichtige Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten bestehen, sollten jedoch nicht das Recht haben, einen bestimmten Übernahmemitgliedstaat zu wählen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 15, Artikel 21, Artikel 67, Artikel 68, Artikel 69