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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 32

Die Übertragung dieser Durchführungsbefugnisse auf den Rat ist gerechtfertigt, da diese Durchführungsbefugnisse nationale Exekutivbefugnisse bezüglich der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)