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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 20

Wenn ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einheit der Familie zu dem Schluss kommt, dass das Wohl des Kindes eines verheirateten Minderjährigen am besten durch dessen Eltern gewahrt werden kann, sollte dem Ehepartner dieses Minderjährigen aus dieser Ehe kein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen dieser Verordnung erwachsen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 33