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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 73

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)