Erwägungsgrund 44
Die Mitgliedstaaten sollten einen Vertreter bestellen, wenn ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt wird, die behauptet, minderjährig zu sein. Ein Vertreter sollte auch dann bestellt werden, wenn die zuständigen Behörden aufgrund einschlägiger sichtbarer Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen objektive Gründe zu der Annahme haben, dass die Person minderjährig ist. Hat ein Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt, dass eine Person, die behauptet, minderjährig zu sein, älter als 18 Jahre ist, muss kein Vertreter bestellt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 27