Erwägungsgrund 50
Um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Bereitstellung der erforderlichen Hilfe für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu unterstützen, sollten die Agenturen der Vereinten Nationen, insbesondere UNHCR, und andere von den Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraute, einschlägige Partnerorganisationen unter den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zur Grenze haben. Dem UNHCR sollte der Zugang zu Antragstellern — auch zu denen an der Grenze — gewährt werden. Zu diesem Zweck sollte der betreffende Mitgliedstaat weiterhin mit diesen Organisationen zusammenarbeiten.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)