Erwägungsgrund 34
Da es wichtig ist, die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen nur so lange und soweit unbedingt erforderlich anzuwenden, sollten die Kommission und der Rat die Lage hinsichtlich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ständig überwachen und überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und der humanitären Standards achten und sie kann die Asylagentur darum ersuchen, ein Überwachungsverfahren des Asyl- oder Aufnahmesystems des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
Bezug in der Verordnung: Artikel 6