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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 19

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte mit der Zusam menarbeit zwischen den auf allen Ebenen am Rückkehr prozess beteiligten Institutionen und dem Austausch und der Förderung bewährter Praktiken einhergehen und so mit einen europäischen Mehrwert schaffen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)