Erwägungsgrund 13
Im Interesse, Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, ordnungsgemäß zu erkennen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden uneingeschränkt zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen insbesondere den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Verfahrensstadien betreiben kann.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)