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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 34

In Brennpunkten arbeiten die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung der Kommission, mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen. Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Zuständigkeiten tätig. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dafür Sorge zu tragen, dass das einschlägige Unionsrecht bei den Tätigkeiten in den Brennpunkten eingehalten wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 21, Artikel 23, Artikel 29, Artikel 37, Artikel 47