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AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 81 – Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4

des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 2. über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise noch nicht gestattet ist, 2a. über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht gestattet ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

b) nach § 25Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

c) nach § 25Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4. eine Duldung nach