Erwägungsgrund 23
Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951inderdurch das NewYorkerProtokoll vom 31.Ja nuar 1967 geänderten Fassung ergeben.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)