Artikel 43 – Evaluierungsmechanismus
(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschrif ten über Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Ver ordnung durch die einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus unterzogen.
(2) Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus nehmen die Mitgliedstaaten und die Kom mission gemeinsam regelmäßige, objektive und unparteiische Evaluie rungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten zusammensetzt. Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündig ter Inspektionen vor Ort an den Außenund Binnengrenzen vorgenom men werden. Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommis sion die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungspro gramme und der Evaluierungsberichte.
(3) Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden. Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verord nung (EU) Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwer wiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außen grenzen festgestellt, so finden die Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für Verschlusssachen.
(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften geändert oder ersetzt werden sollen.