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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 43

Die Tatsache, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auf die Registrierung der Person, die vorübergehenden Schutz genießt, folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die vorübergehenden Schutz genießen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 26