Erwägungsgrund 58
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, in Eurodac für fünf Jahre ab dem Datum der Erfassung gespeichert werden. Ein solcher Zeitraum sollte angesichts der Tatsache ausreichen, dass sich die meisten dieser Personen seit mehreren Jahren in der Union aufgehalten haben und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 17, Artikel 19, Artikel 21, Artikel 29, Artikel 30