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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51

Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaat die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für einen wirksamen Schutz erfüllt, sollte der Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards so verstanden werden, dass er den Zugang zu Nahrungsmitteln, Kleidung, Wohnraum oder Unterkünften und das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, beispielsweise durch Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bedingungen umfasst, die nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für Nichtstaatsangehörige des betreffenden Drittstaats unter den gleichen Umständen im Allgemeinen gelten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 57