Erwägungsgrund 61
Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer aus Eurodac, der diesen Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die für die Anwendung der Gründe für die Verweigerung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 erforderlich sind, unterstützen kann, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat, der zuvor die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verweigert hat, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und vorbehaltlich der Grundsätze des Datenschutzes unverzüglich Zusatzinformationen mit dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, austauschen. Ein solcher Datenaustausch sollte es dem Mitgliedstaat, der den Treffer erhalten hat, ermöglichen, innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Frist für den Abschluss des Aufnahmeverfahrens zu einer Entscheidung über die Aufnahme zu gelangen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 27, Artikel 28