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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 31

Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2025/90929, 25.11.2025).

Ein Referenzschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und des BIP der Mitgliedstaaten sollte gemäß dem verbindlichen Grundsatz der gerechten Verteilung für den Solidaritätsmechanismus angewandt werden, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Ein Mitgliedstaat könnte auf freiwilliger Basis einen Gesamtbeitrag leisten, der über seinen verbindlichen gerechten Anteil hinausgeht, um Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, zu unterstützen. Bei der praktischen Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage umsetzen, sodass jedes Mal, wenn Solidarität aus dem Pool angefordert wird, diese Mitgliedstaaten ihren gerechten Beitrag leisten. Um das Funktionieren dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre Solidaritätszusagen gegenüber dem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 60, Artikel 63, Artikel 66