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RückführungsRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 8

Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger si cherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die denGrundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)