Erwägungsgrund 40
Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenzen folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 21