Erwägungsgrund 23
In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff „Flucht“ dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung als auch der tatsächliche, nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegende Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden nicht zur Verfügung hält, beispielsweise indem er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen können, dass ein Antragsteller flüchtig ist, selbst wenn bei dem Antragsteller vorher nicht davon ausgegangen wurde, dass Fluchtgefahr besteht.
Bezug in der Verordnung: Artikel 9