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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 13

Um einen Beitrag zu den zunehmenden Bemühungen um Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren zu leisten, sollten neben einem gemeinsamen Verfahren auch gemeinsame Berechtigungskriterien und Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme festgelegt werden, ebenso wie gemeinsame Grundsätze in Bezug auf den Status, der aufgenommenen Personen zuzuerkennen ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 6