Erwägungsgrund 64
Da das Verfahren an der Grenze unter anderem zum Ziel hat, eine zügige Prüfung von Anträgen zu ermöglichen, die voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sind, um die rasche Rückkehr von Personen, die kein Recht auf Verbleib haben, zu ermöglichen, sollte dieses Verfahren nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr anwendbar sind.
Bezug in der Verordnung: Artikel 35, Artikel 51, Artikel 53