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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25

Da es vorkommen könnte, dass ein Mitgliedstaat mit mehreren der in dieser Verordnung beschriebenen Situationen gleichzeitig konfrontiert ist, ist es diesem Mitgliedstaat möglich, dass dieser Mitgliedstaat verschiedene Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beantragt und ermächtigt wird, diese Maßnahmen, die einander ergänzen sollen, gleichzeitig anzuwenden oder in Anspruch zu nehmen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)