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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 48

Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, sollten berücksichtigt werden. Minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller sollten genauso und zu ähnlichen Bedingungen Zugang zu Bildung haben wie die eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. In Zeiten von Schulferien muss ein solcher Zugang nicht gewährt werden. Grundsätzlich sollte ein solcher Unterricht in das an die eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Unterrichtsangebot integriert werden und von gleicher Qualität sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Kontinuität der Ausbildung von Minderjährigen sicherstellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern vollstreckt wird.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 22, Artikel 26