Erwägungsgrund 66
Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um, soweit möglich, eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte kontrolliert und bewertet werden. Die Ausarbeitung von Notfallplänen ist ein integraler Bestandteil der Planungsprozesse der Mitgliedstaaten und kann nicht als außergewöhnliche Tätigkeit gelten.
Bezug in der Verordnung: Artikel 32