Artikel 1 – Gegenstand
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsund des Völker rechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flücht lingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) ABl. L 53 vom 27.02.2008, S. 1.
(6) ABl. L 83 vom 26.03.2008, S. 3.