Erwägungsgrund 16
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. 30.12.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L und die Schweiz. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz auf der Grundlage von zwischen diesen Ländern und der Union geschlossenen Vereinbarungen über ihre Beteiligung am EASO an den Tätigkeiten von EASO beteiligen, sollten sich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen und zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß den in bestehenden oder neuen Vereinbarungen festgelegten Modalitäten und Bedingungen beitragen können. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sollten zu diesem Zweck als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 34, Artikel 40, Artikel 44