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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 4

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine Agentur. Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Unionsrahmens, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten.

Bezug in der Verordnung: Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 18