Erwägungsgrund 47
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig zu betrachten, wenn der Antragsteller in einem Drittstaat wirksamen Schutz genossen hat und diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn der Antragsteller vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 61