Erwägungsgrund 26
Soweit diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwend bar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Richtlinie gemäß dem Beschluss 2000/365/EG desRatesvom29.Mai2000zumAntragdesVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Be stimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwen den(2) eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt; ferner beteiligt sich das Verei nigte Königreich gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbe schadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europä ische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europä ischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Po sition des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Verei nigte Königreich in allen ihren Teilen nicht bindend oder anwendbar ist.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)