Erwägungsgrund 53
Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität nicht mehr funktionsfähig ist, sodass sie, — selbst wenn ein Mitgliedstaat über ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Rückkehrsystem verfügt — wenn die Situation nicht von der Union als Ganzes bewältigt wird, ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen könnten, sollte es einem Mitgliedstaat unter diesen im höchsten Maße außergewöhnlichen Umständen möglich sein, von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 entbunden zu werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung nicht zu zusätzlichem Druck auf den Mitgliedstaat führt, der mit dieser Situation konfrontiert ist, sollte diese Ausnahmeregelung nur rückwirkend für Anträge gelten, die in diesem Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses des Rates bereits registriert wurden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12, Artikel 13