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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 67

eu-LISA wurde mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac gemäß dieser Verordnung sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem eu-LISA ihre Arbeit aufgenommen hat, betraut. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats von eu-LISA Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe von eu-LISA entsenden können.

Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 7, Artikel 34, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 39, Artikel 40, Artikel 41, Artikel 45, Artikel 48, Artikel 52, Artikel 55, Artikel 57