Artikel 46 – Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten Mitteilung über: a) Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 1, Abschnitt B; b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß Artikel 39; c) Erklärungen und Anzeigen gemäß Artikel 40; d) gemäß Artikel 42 erklärte oder zurückgenommene Vorbehalte; e) den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel 43 in Kraft tritt; f) Kündigungen und Mitteilungen gemäß Artikel 44; g) Revisionsanträge gemäß Artikel 45. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Vertreter namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Genf, am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Anhang Paragraph 1
1. Der im Artikel 28 dieses Abkommens vorgesehene Reiseausweis hat dem anliegenden Muster zu entsprechen.
2. Der Ausweis ist in mindestens zwei Sprachen abzufassen, von denen eine englisch oder französisch ist. Paragraph 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Ausstellungslandes können die Kinder auf dem Ausweis eines der Elternteile, oder unter besonderen Umständen, eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgeführt werden. Paragraph 3 Die für die Ausstellung des Ausweises zu erhebenden Gebühren dürfen den für die Ausstellung von nationalen Pässen geltenden Mindestsatz nicht überschreiten. Paragraph 4 Soweit es sich nicht um besondere oder Ausnahmefälle handelt, wird der Ausweis für die größtmögliche Anzahl von Ländern ausgestellt. Paragraph 5 Die Geltungsdauer des Ausweises beträgt je nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre. Paragraph 6 1. Zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises ist die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft ist. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter den gleichen Voraussetzungen die Behörde zuständig, die den früheren Ausweis ausgestellt hat. 2. Diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck besonders ermächtigt sind, haben das Recht, die Geltungsdauer der von ihren Regierungen ausgestellten Reiseausweise für eine Zeitdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu verlängern.
3. Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit der Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Reiseausweise oder der Ausstellung neuer wohl wollend prüfen, wenn es sich um Flüchtlinge handelt, die sich nicht mehr rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, in dem sie rechtmäßig wohnhaft sind, einen Reiseausweis zu erhalten. Paragraph 7 Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ausgestellten Ausweise anerkennen. Paragraph 8 Die zuständigen Behörden des Landes, in welches der Flüchtling sich zu begeben wünscht, werden, wenn sie zu seinem Aufenthalt bereit sind und ein Sichtvermerk erforderlich ist, einen Sichtvermerk auf seinem Ausweis anbringen. Paragraph 9 1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, den Flüchtlingen, die den Sichtvermerk ihres endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Durchreisesichtvermerke zu erteilen. 2. Die Erteilung dieses Sichtvermerks darf aus Gründen verweigert werden, die jedem Ausländer gegenüber zur Verweigerung eines Sichtvermerks berechtigen würden. Paragraph 10 Die Gebühren für die Erteilung von Ausreise-, Einreiseoder Durchreisesichtvermerken dürfen den für ausländische Pässe geltenden Mindestsatz nicht überschreiten. Paragraph 11 Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Paragraph 12 Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den alten Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, das ihn ausgestellt hat, wenn in dem alten Ausweis ausdrücklich bestimmt ist, dass er an das Ausstellungsland zurückzusenden ist; im anderen Fall wird die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den alten einziehen und ihn vernichten. Paragraph 13 1. Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, dem Inhaber eines Reiseausweises, der ihm vom Staat gemäß Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellt wurde, die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer kann ein vertragschließender Staat verlangen, dass sich der Inhaber dieses Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die für ausoder einreisende Personen jeweils vorgeschrieben sind. 3. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen die Aufenthaltsgenehmigung des Flüchtlings für eine ausdrücklich bestimmte Zeitdauer gültig ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises den Zeitabschnitt zu beschränken, während dessen der Flüchtling zurückkehren darf; diese Zeit darf jedoch nicht weniger als drei Monate betragen. Paragraph 14 Unter alleinigem Vorbehalt der Bestimmungen des Paragraphen 13 berühren die Bestimmungen des Anhangs in keiner Weise die Gesetze und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Staaten die Voraussetzungen für die Aufnahme, Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und Ausreise regeln. Paragraph 15 Die Ausstellung des Ausweises und die darin angebrachten Vermerke bestimmen und berühren nicht die Rechtsstellung des Inhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit. Paragraph 16 Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf den Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertreter des Ausstellungslandes und verleiht diesen Vertretern kein Schutzrecht. Anlage Muster-Reiseausweis Der Ausweis hat die Form eines Heftes (etwa 15x10cm) Es wird empfohlen, ihn so zu bedrucken, dass Rasuren oder Veränderungen durch chemische oder andere Mittel leicht zu erkennen sind und dass die Worte “Abkommen vom 28. Juli 1951” in fortlaufender Wiederholung auf jede Seite in der Sprache des ausstellenden Landes gedruckt werden. (Umschlag des Heftes) REISEAUSWEIS (Abkommen vom 28. Juli 1951) Nr. _____________
(1) REISEAUSWEIS (Abkommen vom 28. Juli 1951) Dieser Ausweis wird ungültig am ............................................................................................ wenn er nicht verlängert wird. Name ......................................................................................................................................... Vorname(n) ............................................................................................................................... begleitet von ...................................................... Kind(ern)
1. Dieser Ausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Inhabers dar und berührt diese nicht.
2. Es ist dem Inhaber gestattet, nach .........……...…........ (Angabe des Lande, dessen Behörden den Ausweis ausstellen) bis zum .....………...... zurückzukehren, es sei denn, dass nachstehend ein späterer Zeitpunkt genannt ist. (Der Zeitraum, innerhalb dessen es dem Inhaber gestattet ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen.)
3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande als demjenigen nieder, das den Ausweis ausgestellt hat, so hat der Inhaber, wenn er eine neue Reise antreten will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes einen neuen Ausweis zu beantragen. (Der frühere Ausweis ist der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, zwecks Rücksendung an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zu übergeben.)*) (Dieser Ausweis enhält … Seiten ohne Umschlag.) ___________________ *) Dieser in Klammern gesetzte Satz kann von Regierungen, die dies wünschen, eingefügt werden.
(2) Geburtsort und -datum .............................................................................................................. Beruf ......................................................................................................................................... Gegenwärtiger Wohnort ........................................................................................................... *) Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau ....................................................................... *) Name und Vorname(n) des Ehemannes ............................................................................... Beschreibung Größe ............................................................. Haarfarbe ....................................................... Farbe der Augen ............................................ Nase ............................................................... Gesichtsform ................................................. Hautfarbe ....................................................... Besondere Kennzeichen ................................ *) Nicht Zutreffendes streichen Kinder, die den Inhaber des Ausweises begleiten Name Vorname(n) Geburtsort u. -datum Geschlecht ................................. ................................. .................................. .................................. ................................. ................................. .................................. .................................. ................................. ................................. .................................. .................................. ................................. ................................. .................................. .................................. (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.)
(3) Lichtbild des Inhabers und Stempel der ausstellenden Behörde Fingerabdrücke des Inhabers (falls erforderlich) Unterschrift des Inhabers ……………………… (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.)
(4) 1. Dieser Ausweis gilt für folgende Länder: ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... 2. Urkunde oder Urkunden, auf Grund derer dieser Ausweis ausgestellt wird: ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Ausgestellt in: ................................................................................................................... Datum: .............................................................................................................................. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde Gebühr bezahlt: (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.)
(5) Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit Gebühr bezahlt: von ................................................................................................................ bis ................................................................................................................. Geschehen zu: .............................................. Datum: ........................................................ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Gültigkeit verlängert oder erneuert. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit Gebühr bezahlt: von ................................................................................................................ bis ................................................................................................................. Geschehen zu: .............................................. Datum: ........................................................ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Gültigkeit verlängert oder erneuert. (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.)
(6) Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit Gebühr bezahlt: von ................................................................................................................ bis ................................................................................................................. Geschehen zu: .............................................. Datum: ........................................................ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Gültigkeit verlängert oder erneuert. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit Gebühr bezahlt: von ................................................................................................................ bis ................................................................................................................. Geschehen zu: .............................................. Datum: ........................................................ Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Gültigkeit verlängert oder erneuert. (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.) (7-32) Sichtvermerke Der Name des Inhabers des Ausweises muss auf jedem Sichtvermerk wiederholt werden. (Dieser Ausweis enthält … Seiten ohne Umschlag.) __________________________________________________________________________________ Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland Wallstraße 9-13 10179 Berlin Telefon: +49
(0) 30 / 20 22 02-26 Telefax: +49
(0) 30 / 20 22 02-23 E-Mail: gfrbe@unhcr.ch