Erwägungsgrund 19
Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (12) besondere Vorschriften für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl diese Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, sollte eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet werden, wenn alle übrigen Elemente der Instrumentalisierung gegeben sind.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)