Erwägungsgrund 24
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Erwerb der Staatsangehörigkeit und der Tatsache, dass es nach dem Völkerrecht Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter gebührender Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ihren internationalen Verpflichtungen gegenüber Staatenlosen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich, sofern anwendbar, des am 28. September 1954 in New York angenommenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, nachkommen. Falls angezeigt, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, Staatenlose zu identifizieren und ihren Schutz zu verbessern, damit Staatenlose ihre Grundrechte in Anspruch nehmen können und die Gefahr von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung verringert wird.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)