Erwägungsgrund 58
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) findet Anwendung auf die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Bezug in der Verordnung: Artikel 30