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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 57

Sensible personenbezogene Daten, die für die Bewertung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf internationalen Schutz hat, erforderlich sind, sollten nur verarbeitet werden, um die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermöglichen oder die erforderliche Unterstützung im Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz zu leisten, sowie zum Zwecke einer Neuansiedlung. Diese Verarbeitung sollte auf das Maß beschränkt sein, das für eine umfassende Bewertung eines Antrags auf internationalen Schutz im Interesse des Antragstellers unbedingt erforderlich ist.

Bezug in der Verordnung: Artikel 31, Artikel 32