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AMM-DVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 15

Wenn der Zielmitgliedstaat den Empfang des Standardformulars für die Überstellung bzw., falls zutreffend, seine Bereitschaft für den Empfang der Überstellung nicht bestätigt bzw. keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung vorschlägt, so sollte die Überstellung zu denjenigen Flughäfen erfolgen, zu denen Überstellungen in Fällen durchgeführt werden müssen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Der überstellende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, diesen Flughafen auch in Fällen zu nutzen, in denen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen objektiv ungeeignet sind.

Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28, Artikel 34