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§ 83b – Gerichtskosten, Gegenstandswert

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben. § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes. Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften