Erwägungsgrund 67
Die Asylagentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen. Ein Notfallplan sollte aus einem umfassenden Paket von Maßnahmen bestehen, die notwendig sind, um einem möglichen unverhältnismäßigen Druck auf die Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten standzuhalten und die Effizienz dieser Systeme zu steigern. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann eine Situation unverhältnismäßigen Drucks durch einen plötzlichen und massenhaften Zustrom von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sein, sofern dieser Zustrom selbst ein gut vorbereitetes Aufnahmesystem extrem belastet. Um eine bessere Vorbereitung auf eine solche Situation zu erreichen, sollte das von der Asylagentur ausgearbeitete Muster Leitlinien dazu enthalten, wie mögliche Szenarien, die Auswirkungen dieser Szenarien, zu ergreifende Maßnahmen und verfügbare Ressourcen zur Reaktion auf diese Szenarien ermittelt werden können.
Bezug in der Verordnung: Artikel 32