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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 77

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

Bezug in der Verordnung: Artikel 5, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 38